Accès indu à un système informatique (art. 143bis CP); principe de l'accusation; frais et indemnités; droit d'être entendu
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem freigesprochen, in der Berufung jedoch zusätzlich wegen Art. 143bis StGB verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, als Arbeitnehmer seines Arbeitgebers eine Oracle-Sicherheitslücke ausgenutzt, sich unrechtmässig Administratorrechte verschafft und so einen geschützten Systembereich zur Installation eines Treibers betreten zu haben. Vor Bundesgericht bestritt er insbesondere die Erfüllung von Art. 143bis StGB, rügte eine Verletzung des Anklageprinzips sowie die Begründung zu Kosten und Entschädigungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 143bis StGB nicht nur den physischen Computer, sondern auch virtuelle Teilbereiche oder Subsysteme eines fremden Systems schützt, wenn deren Zugang bestimmten Personen vorbehalten ist. Wer durch Ausnutzung einer Sicherheitslücke mittels Script eine Privilegienerhöhung erlangt und damit in einen nur Administratoren zugänglichen Bereich eindringt, umgeht eine besondere Zugangssicherung und handelt grundsätzlich ohne Recht; unerheblich ist, dass der Zugriff von der eigenen Arbeitsstation oder innerhalb der eigenen Sitzung aus erfolgte. Der subjektive Tatbestand war erfüllt, weil der Beschwerdeführer wusste, dass er die vorgesehene Freigabeprozedur nicht einhielt und sich bewusst Rechte verschaffte, die ihm nicht zustanden; seine Motive, etwa Zeitgewinn, waren rechtlich ohne Bedeutung. Das Anklageprinzip wurde nicht verletzt, da die Anklageschrift den unbefugten Zugang über die Oracle-Lücke und die unzulässige Erlangung von Administratorrechten hinreichend genau umschrieb. Hingegen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör, weil sie die Berufungseinwände zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des teilweisen Verfahrensabschlusses nicht genügend begründete.
Entscheid
Die Beschwerde wurde in der Sache betreffend Schuldspruch nach Art. 143bis StGB abgewiesen. Das Urteil wurde nur hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz aufgehoben und zur neuen Beurteilung an diese zurückgewiesen.
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