Indemnité de défense d'office
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der amtliche Verteidiger von B.________ focht vor Bundesgericht ausschliesslich die Höhe der ihm für das Berufungsverfahren zugesprochenen Entschädigung an. Das Kantonsgericht Waadt hatte ihm dafür 3'404.50 Franken zugesprochen, nachdem es die geltend gemachten Stunden der Anwaltspraktikanten als nicht notwendig für die Verteidigung betrachtet und nur den Aufwand des patentierten Anwalts berücksichtigt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der amtliche Verteidiger nach Art. 135 Abs. 3 StPO die Festsetzung seiner Entschädigung mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel anfechten kann und die kantonale Instanz bei deren Bemessung über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Die Vorinstanz habe ihre Abweichung von der Honorarnote genügend begründet, indem sie darlegte, dass allein die Tätigkeit des patentierten Anwalts für eine wirksame Verteidigung erforderlich gewesen sei und die Einsätze der Praktikanten nicht entschädigt werden müssten. Weiter sei es nicht ermessensmissbräuchlich gewesen, für das Berufungsverfahren 16,5 Stunden zum Tarif eines patentierten Anwalts zu vergüten, zumal die vertiefte Analyse des erstinstanzlichen Urteils bereits durch die erstinstanzliche Entschädigung abgedeckt sei und der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt habe, weshalb ein wesentlich höherer Aufwand nötig gewesen wäre.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die vom Kantonsgericht festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren blieb unverändert bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen