Bundesgerichtsentscheid

Contrainte sexuelle; viol; internement (art. 64 al.1 CP); interdiction d'exercer une activité à vie; expulsion; principe in dubio pro reo; arbitraire

6B_13/2026Entscheid vom 15.06.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________, ein in der Schweiz als Pflegefachmann tätiger rumänischer Staatsangehöriger, wurde wegen mehrerer Sexual- und Nötigungsdelikte gegenüber verschiedenen Frauen, darunter einer hospitalisierten Patientin, zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; zudem wurden Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB, Landesverweisung für 15 Jahre und ein lebenslanges Berufsverbot angeordnet. Vor Bundesgericht bestritt er namentlich die Beweiswürdigung, die Annahme von sexueller Nötigung und Vergewaltigung, die Verwahrung sowie das Zusammenspiel von Strafe, Verwahrung, Landesverweisung und einem möglichen Strafvollzugstransfer nach Rumänien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonale Instanz die Aussagen der Geschädigten willkürfrei als glaubhaft würdigen durfte: Die Schilderungen seien detailreich, in ihrem Muster übereinstimmend und würden durch Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sowie durch das psychiatrische Gutachten gestützt; eine Verletzung von in dubio pro reo liege nicht vor. Auch die Rügen betreffend Fairness des Verfahrens, Konfrontationsrecht und Begründungspflicht drangen nicht durch, teils mangels genügender Begründung oder wegen Unzulässigkeit neuer Vorbringen. Gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt bejahte das Bundesgericht die Tatbestandsmerkmale der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und versuchten Vergewaltigung nach altem Recht, weil der Beschwerdeführer den entgegenstehenden Willen der Betroffenen durch körperliche Gewalt oder psychischen Druck überwand. Die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB wurde bestätigt, da trotz Fehlens einer schweren psychischen Störung ein hohes Rückfallrisiko für gleichartige schwere Sexualdelikte bestehe und nach dem Gutachten keine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgversprechend sei; auch der Einwand, anstelle der Verwahrung hätte ein Transfer nach Rumänien angeordnet werden müssen, wurde verworfen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Verurteilung zu neun Jahren Freiheitsstrafe, die Verwahrung, die 15-jährige Landesverweisung sowie das lebenslange Berufsverbot bestehen.

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