Vol; escroquerie; tentative d'escroquerie; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, ehemalige Rezeptionsleiterin eines Hotels, wurde kantonal wegen Diebstahls, Betrugs und versuchten Betrugs verurteilt, nachdem sie unberechtigte Spesenvergütungen verlangt und erhebliche Bargeldeinnahmen des Hotels entwendet haben soll. Sie focht vor Bundesgericht insbesondere die Sachverhaltsfeststellung an und bestritt sowohl die Täterschaft beim Diebstahl als auch die Bereicherungsabsicht beim Betrug.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist, sofern diese nicht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV und Art. 97 f. BGG ist, und dass bloss appellatorische Kritik unzulässig bleibt. Hinsichtlich des Diebstahls erachtete es die vorinstanzliche Würdigung des Gesamtbildes als haltbar, namentlich wegen des inszenierten Scheindiebstahls, der ungewöhnlichen Schlüsselgeschichte, der finanziellen Notlage und der Bareinzahlungen auf eigene Konten. Bezüglich Betrug und versuchten Betrug bestätigte es auch die Annahme eines unrechtmässigen Bereicherungsvorsatzes, da die Version, sie habe lediglich frühere Vorschüsse oder Kassenlücken ausgleichen wollen, angesichts der Aktenlage und der gefälschten Belege nicht überzeugte. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder eine willkürliche Beweiswürdigung wurde deshalb verneint.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen Diebstahls, Betrugs und versuchten Betrugs blieb damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Straftaten ansehen