Bundesgerichtsentscheid

Gefährdung des Lebens; Strafzumessung; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem

6B_137/2026Entscheid vom 02.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stiess im Zürcher Hauptbahnhof eine ihm unbekannte Frau ohne Vorwarnung vom Perron auf das Gleis, während ein Zug einfuhr. Nach einer früheren bundesgerichtlichen Rückweisung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklage; das Obergericht verurteilte ihn erneut wegen Gefährdung des Lebens und bestätigte insbesondere die sechsjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer einen Schuldspruch nur wegen einfacher Körperverletzung, eine deutlich tiefere Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Prinzips der double instance und der Bindungswirkung des früheren Rückweisungsentscheids, weil die Vorinstanz die Anklage ergänzen lassen und anschliessend als Rechtsmittelinstanz selbst entscheiden durfte. Es schützte die tatsächlichen Feststellungen, wonach das Opfer bei leicht abweichendem Geschehensablauf von einem einfahrenden Zug hätte erfasst werden können, und bejahte darin eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr im Sinn von Art. 129 StGB. Auch subjektiv sei der Tatbestand erfüllt, da dem Beschwerdeführer das jederzeit mögliche Einfahren eines Zuges und die tödliche Gefahr eines Überrollens bewusst sein mussten; das Verhalten gegenüber dem zufällig ausgewählten Opfer sei zudem skrupellos gewesen. Die Strafzumessung von vier Jahren Freiheitsstrafe hielt sich im Ermessen der Vorinstanz, und auch die obligatorische Landesverweisung erwies sich mangels schweren persönlichen Härtefalls und angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses trotz Flüchtlingsstatus und gesundheitlicher Situation als verhältnismässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, die Freiheitsstrafe von vier Jahren mit aufgeschobenem Vollzug zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme sowie die sechsjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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