Bundesgerichtsentscheid

Escroquerie; arbitraire

6B_139/2025Entscheid vom 10.08.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ und seine damalige Ehefrau bezogen von März bis Oktober 2012 Sozialhilfe in Form des Revenu d'insertion des regionalen Sozialzentrums. Obwohl A.________ im Jahr 2012 aus einer Tätigkeit bei der B.________ Sàrl insgesamt 14'682 Franken erzielte, verschwieg das Paar diese Einkünfte in den monatlichen Einkommensdeklarationen und erhielt dadurch 21'863.15 Franken zu Unrecht. Streitig vor Bundesgericht war, ob die Verurteilung wegen Betrugs nach Art. 146 StGB willkürfrei und unter Wahrung des Anklageprinzips erfolgt war oder ob höchstens Art. 148a StGB in Betracht falle.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf zunächst die Willkürrüge zur angeblich ungenügenden Französischkenntnis des Beschwerdeführers, weil die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, dass er die monatlich variierenden Formulare selbst ausfüllte und ihren Inhalt jedenfalls genügend verstand. Sodann hielt es fest, dass Art. 148a StGB auf die im Jahr 2012 begangenen Taten nicht anwendbar sei und dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die lex mitior berufen könne, weil Art. 146 und Art. 148a StGB unterschiedliche Tatbestände regeln. Die Täuschung war nach Auffassung des Gerichts arglistig, weil nicht bloss eine Änderung der Verhältnisse verschwiegen wurde, sondern eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit und deren Einkünfte aktiv in den monatlichen Formularen verborgen wurden, wobei die Auszahlung in bar oder über ein nicht offengelegtes Konto die Kontrolle zusätzlich erschwerte. Schliesslich verletzte auch das Anklageprinzip die Verurteilung nicht, da der Strafbefehl die wesentlichen Tatsachen zur aktiven Verheimlichung der Einkünfte ausreichend umschrieb und ergänzende Erwägungen der Vorinstanzen diese Umschreibung nur präzisierten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs nach Art. 146 StGB bestehen.

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