Bundesgerichtsentscheid

Dénonciation calomnieuse, escroquerie par métier; sursis partiel; droit d'être entendu; violation du principe de célérité

6B_142/2026Entscheid vom 02.06.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.A.________ wurde in Genf unter anderem wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, Urkundendelikten, gewerbsmässigen Betrugs sowie einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, Busse und einer ambulanten Massnahme verurteilt; das Berufungsgericht bestätigte das Urteil. Dem Schuldspruch lagen namentlich zahlreiche Strafanzeigen gegen seinen Vermieter zugrunde, obwohl er dessen Unschuld kannte, sowie gefälschte psychiatrische Rechnungen, mit denen er von mehreren Krankenversicherern und von Sozialdiensten unrechtmässig Leistungen erlangte oder zu erlangen versuchte. Vor Bundesgericht verlangte er Freisprüche betreffend falsche Anschuldigung und gewerbsmässigen Betrug sowie eine Strafe, die einen teilbedingten Vollzug ermögliche.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die beantragte Einvernahme des Vermieters durfte in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden, weil sie für die Beurteilung der falschen Anschuldigung nicht erheblich war. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung hielt es fest, die Vorinstanz habe willkürfrei aus der Eskalation der Vorwürfe, deren offensichtlicher Haltlosigkeit, dem Zusammenhang mit dem Mietstreit und der Verwendung verschiedener Identitäten schliessen dürfen, dass der Beschwerdeführer die Unschuld des Angezeigten kannte; seine Einwände seien weitgehend appellatorisch. Beim Betrug bejahte das Bundesgericht die Arglist, weil die gefälschten, im Versicherungssystem plausibel aufgebauten Rechnungen und Belege nur mit vertieften Kontrollen erkennbar waren; ebenso verletzte die Annahme der Gewerbsmässigkeit angesichts der Vielzahl der Taten, der mehreren Opfer, der Mehrfachidentitäten und der über Jahre erzielten deliktischen Einnahmen kein Bundesrecht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte es, weil die Verfahrensdauer wesentlich durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht wurde, und auch die Verweigerung eines teilbedingten Vollzugs war rechtens, namentlich wegen des negativen Rückfallrisikos, der angeordneten ambulanten Massnahme und fehlender Einsicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung und gewerbsmässigen Betrugs sowie die bestätigte Sanktion ohne teilbedingten Vollzug bestehen.

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