Revision (räuberische Erpressung etc., Schuldfähigkeit, stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen); neues forensisch-psychiatrisches Gutachten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde 2023 unter anderem wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Verunreinigung fremden Eigentums verurteilt; zudem wurde eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet. Mit Revisionsgesuch verlangte er gestützt auf ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten von 2024 die Revision des rechtskräftigen Urteils, weil statt einer dissozialen Persönlichkeitsstörung bereits damals eine schizophrene Erkrankung vorgelegen habe. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neue, bereits vor dem Urteil bestehende Tatsachen oder neue Beweismittel voraussetzt, die geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils erheblich zu erschüttern. Ein neues Gutachten genügt nicht, wenn es bloss eine abweichende fachliche Würdigung derselben bekannten Befunde enthält; erforderlich wären überlegene Gründe oder klare Fehler des früheren Gutachtens. Vorliegend waren die divergierenden psychiatrischen Diagnosen und die Möglichkeit einer Schizophrenie bereits im Ausgangsverfahren bekannt und ausdrücklich geprüft worden. Das Gutachten von 2024 stellte nach Auffassung des Bundesgerichts lediglich eine andere Interpretation des psychischen Zustands dar, ohne neues medizinisches Substrat aufzuzeigen; daher lag kein Revisionsgrund vor. Auf den neu begründeten Haftentlassungsantrag trat das Bundesgericht mangels tatsächlicher Grundlage nicht ein.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Abweisung des Revisionsgesuchs blieb damit bestehen.
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