Strafbefehl, Revision (Widerhandlung gegen das BetmG); Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhielt am 16. April 2025 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Widerhandlung gegen das BetmG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, worin unter anderem die Einziehung von 1,8 g Kokain angeordnet wurde. Da er die Einsprachefrist versäumte, wurde der Strafbefehl rechtskräftig. Mit Revisionsgesuch vom 23. Dezember 2025 verlangte er die Aufhebung der Einziehung der 1,8 g Kokain, worauf das Obergericht des Kantons Aargau am 20. Januar 2026 nicht eintrat.
Erwägungen
Revision eines Strafbefehls ist nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nur bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln zulässig, die einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung bewirken könnten. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, das Versäumen der Einsprachefrist oder andere verfahrensrechtliche Fehler zu heilen. Der Beschwerdeführer hat keine neuen Tatsachen geltend gemacht und keinen Revisionsgrund dargelegt. Damit erfüllt seine Beschwerde nicht die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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