Bundesgerichtsentscheid

Einfache Verkehrsregelverletzung

6B_155/2026Entscheid vom 09.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, auf einer Autobahn bei stockendem Verkehr nach einem Blick in den Innenspiegel und dem Einschalten der Warnblinker zu spät auf das Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs reagiert und eine Auffahrkollision verursacht zu haben. Streitig war insbesondere, ob er selbst mit dem vorderen Fahrzeug kollidierte oder erst durch das nachfolgende Fahrzeug in dieses hineingeschoben wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Übertretung bereits vor der Berufungsinstanz nur eine eingeschränkte Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung stattfindet und vor Bundesgericht nur hinreichend begründete Willkürrügen zulässig sind. Es schützte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach eine erste Kollision des Beschwerdeführers mit dem vorausfahrenden Fahrzeug erstellt sei und der spätere Aufprall des hinteren Fahrzeugs daran nichts ändere; ein technisches Gutachten war deshalb nicht erforderlich. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts verneinte es, weil der Beschwerdeführer auf eine erneute Einvernahme der Belastungsperson ausdrücklich verzichtet hatte. Gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt bestätigte das Bundesgericht auch die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung blieb bestehen.

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