Bundesgerichtsentscheid

Retrait du recours (compétence de l'exécution (art. 90 al. 1 DPA)

6B_158/2026Entscheid vom 30.06.2026VerwaltungsstrafrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Eidgenössische Departement A.________ erhob am 26. Februar 2026 Beschwerde gegen ein Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Dezember 2025. Gegenstand des Verfahrens war eine Frage des Verwaltungsstrafrechts zur Vollstreckungszuständigkeit nach Art. 90 Abs. 1 DPA. Mit Schreiben vom 19. Juni 2026 zog das Departement seine Beschwerde vor Bundesgericht zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die anhängige Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat. Ein solcher Rückzug beendet das bundesgerichtliche Verfahren, weshalb davon Vormerk zu nehmen ist. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG ist die Sache in diesem Fall als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Zu einer materiellen Prüfung der aufgeworfenen Frage nach Art. 90 Abs. 1 DPA kam es deshalb nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht nahm den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis und schrieb das Verfahren 6B_158/2026 als erledigt ab. Es beurteilte die Streitfrage nach Art. 90 Abs. 1 DPA nicht materiell.

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