Entschädigung; Anrechnung der Haft an eine verwaltungsstrafrechtliche Busse (Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung nach dem früheren Spielbankengesetz im Zusammenhang mit 14 Spielgeräten schuldig gesprochen. Streitig war vor Bundesgericht, ob seine 421 Hafttage vollständig an die verwaltungsstrafrechtliche Busse anzurechnen seien und ob ihm für die darüber hinausgehende Haft sowie für eine teilweise rechtswidrige Haft eine höhere Entschädigung bzw. Genugtuung zustehe. Zudem rügte er, dass die Vorinstanz die beantragte Umtriebsentschädigung ohne Begründung abgewiesen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Verweigerung der Umtriebsentschädigung im Urteil nicht begründet hatte; diese Frage müsse deshalb neu beurteilt werden. Materiell hielt es fest, dass Art. 10 Abs. 3 VStrR bei verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungsbussen nicht nur den Umwandlungssatz von Fr. 30.-- pro Hafttag, sondern auch eine Sperrwirkung von maximal drei Monaten Haft enthalte. Hat die beschuldigte Person bereits mindestens 90 Tage Haft erstanden, ist die Busse vollständig abgegolten; die von der Vorinstanz vorgenommene zusätzliche Reduktion der Busse bei gleichzeitiger Annahme eines Restbetrags verstösst gegen Wortlaut und Zweck der Norm. Für die über 90 Tage hinausgehenden 323 Tage besteht grundsätzlich ein Anspruch wegen Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO, während die bereits als rechtswidrig festgestellten acht Tage nach Art. 431 Abs. 1 StPO zu entschädigen sind.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat die Busse als durch 90 Hafttage vollständig abgegolten zu behandeln und über die Entschädigung für 323 Tage Überhaft, acht Tage rechtswidrige Haft sowie über die Umtriebsentschädigung neu zu befinden.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Verwaltungsstrafrecht ansehen