Contravention à l'art. 61 al. 1 let. a LC/VS; arbitraire; droit d'être entendu
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde vom Gemeinderat U.________ wegen Nutzung eines Industriegebäudes ohne Benützungsbewilligung und wegen Missachtung baurechtlicher Vorgaben gebüsst; das Kantonsgericht Wallis reduzierte die Busse und verurteilte ihn wegen Übertretung von Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ob er als Verantwortlicher im Sinn der Bestimmung gilt und ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist. Fest stand, dass die Räumlichkeiten trotz fehlender Bewilligung und trotz bestehendem Nutzungsverbot weiterhin verwendet wurden.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die kantonale Instanz die ergänzende Eingabe zur Kenntnis genommen hatte und nicht jeden einzelnen Einwand ausdrücklich behandeln musste. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die einschlägige Übertretung klar als Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS qualifiziert hatte; massgeblich sei hier nicht die Sanktion wegen Missachtung eines Nutzungsverbots nach Art. 61 Abs. 3 LC/VS, sondern die Nutzung ohne erforderliche Benützungsbewilligung. Die Annahme, A.________ sei als Grundeigentümer und zudem als Gesuchsteller beziehungsweise Organ der Gesellschaft ein Verantwortlicher im Sinn von Art. 61 LC/VS, sei jedenfalls nicht willkürlich. Da unbestritten keine Benützungsbewilligung vorlag und die Nutzung der Module weiterhin stattfand, seien die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt; unerheblich sei, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung materiell allenfalls gegeben gewesen wären.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung von A.________ wegen Übertretung von Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS blieb bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Verwaltungsstrafrecht ansehen