Refus de mise sous scellés
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ läuft ein Verwaltungsstrafverfahren der Eidgenössischen Spielbankenkommission wegen der Verbreitung von Geldspielgeräten über die C.________ Sàrl. Nachdem die ESBK im Juli 2025 von E.________ Unterlagen dieser inzwischen gelöschten Gesellschaft herausverlangt hatte, beantragte A.________ die Siegelung; nachdem diese verweigert worden war, trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf seine Beschwerde wegen fehlender gültiger Unterschrift nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Zwar verlangt Art. 28 Abs. 3 VStrR eine schriftliche Eingabe mit gültiger handschriftlicher Unterschrift, und eine eingescannte oder kopierte Unterschrift genügt grundsätzlich nicht; auch sieht das VStrR keine allgemeine Nachfrist zur Behebung solcher Mängel vor. Das Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV verlangt jedoch eine kurze Nachfrist, wenn der Mangel auf einem unbeabsichtigten Fehler beruht. Da die Anwältin versehentlich Kopien statt der original unterzeichneten Exemplare eingereicht hatte und damit keine Fristverlängerung erwirken wollte, hätte die Vorinstanz eine Nachfrist zur Behebung des Unterschriftsmangels ansetzen müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen. Sie muss A.________ eine kurze Frist zur Behebung des Unterschriftsmangels ansetzen und anschliessend neu über die Beschwerde entscheiden.
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