Bundesgerichtsentscheid

Levée de scellés

7B_11/2026Entscheid vom 25.06.2026VerwaltungsstrafrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Rahmen einer verwaltungsstrafrechtlichen Steueruntersuchung gegen drei Beschuldigte wurden 2020 in den Genfer Räumen der A.________ SA elektronische Datenträger sichergestellt und versiegelt; auch drei weitere Gesellschaften verlangten die Versiegelung der sie betreffenden Daten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte die Entsiegelung, worauf die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Siegel teilweise aufhob, die Verfahrenskosten jedoch als Teil der Untersuchungskosten der ESTV behandelte. Die ESTV focht vor Bundesgericht einzig diesen Kostenpunkt an, weil sie geltend machte, sie könne diese Kosten später gegenüber den beteiligten Drittgesellschaften nicht rechtskonform auferlegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde trotz Zwischenentscheid, weil der ESTV ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, wenn sie später zu einer aus ihrer Sicht gesetzeswidrigen Kostenverfügung gezwungen würde. Es hielt fest, dass die zur strafprozessualen Entsiegelung nach StPO entwickelte Praxis nicht unverändert auf das Verwaltungsstrafverfahren übertragen werden kann, da die Untersuchungsbehörde nach Art. 95 DPA keine gesetzliche Grundlage hat, Verfahrenskosten Drittpersonen aufzuerlegen. Deshalb darf die Beschwerdekammer als erstinstanzlich entscheidende richterliche Entsiegelungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren die Verteilung der Entsiegelungskosten nicht auf den Ausgang der administrativen Untersuchung verschieben. Für diese eigenständige Entsiegelungsprozedur sind vielmehr die Regeln der Art. 417 bis 426 StPO sinngemäss anwendbar, nicht aber Art. 428 StPO.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der Entscheid der Beschwerdekammer wurde aufgehoben, soweit er die Kosten der Entsiegelung nicht verteilte, und die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Verteilung dieser Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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