Escroquerie par métier; abus de confiance; faux dans les titres; arbitraire; présomption d'innocence; droit d'être entendu
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________ wurde im Kanton Waadt wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt, nachdem er als faktischer Verwalter und Buchhalter über Jahre Mietzinse und Gelder seines Arbeitgebers sowie von dessen Gesellschaft auf eigene Konten umgeleitet und zudem falsche Lohnausweise für private Vorteile erstellt hatte. Das Kantonsgericht bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung und die zugesprochenen zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer Freispruch, ergänzende Beweiserhebungen und die Abweisung bzw. Verweisung der Zivilforderungen an den Zivilrichter.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime, weil die Vorinstanz die beantragten zusätzlichen Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ohne Willkür als nicht erforderlich ablehnen durfte. Es hielt fest, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, namentlich zur fehlenden Glaubhaftigkeit behaupteter Erbschaften, zu den angeblichen privaten Vorschüssen des Beschwerdeführers und zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten, nicht willkürlich sei; die Rügen erschöpften sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen bejahte es die arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB, da der Beschwerdeführer aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses und durch irreführende Buchungen und Zahlungsvermerke Vermögensverschiebungen verschleierte. Auch die Schuldsprüche wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung sowie die adhäsionsweise zugesprochenen Schadenersatzforderungen wurden geschützt, da der Schaden aufgrund des Berichts der Finanzermittlung hinreichend erstellt war und kein unverhältnismässiger Zusatzaufwand im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und Urkundenfälschung sowie die zugesprochenen Zivilforderungen bestehen.
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