Revision (Diebstahl); Willkür; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde 2022 wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt; das Obergericht bestätigte das Urteil 2023, und das Bundesgericht trat auf eine damalige Beschwerde nicht ein. Im Januar 2026 stellte er beim Bezirksgericht Baden ein Revisionsgesuch, das an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde, welches darauf nicht eintrat. Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Weiterleitung ohne seine Zustimmung sei unzulässig gewesen und das Obergericht daher unzuständig.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde in Strafsachen, da in diesem Rechtsmittel auch Verfassungsrügen geltend gemacht werden können. Es hielt fest, dass unzuständige Behörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen und die Sache nach Art. 91 Abs. 4 StPO unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Revisionsinstanz ist nach Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO das Berufungsgericht, weshalb die Weiterleitung an das Obergericht grundsätzlich richtig war. Da sich die Beschwerde nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzte und auch nicht aufzeigte, weshalb das Nichteintreten oder die Bejahung der Zuständigkeit rechtswidrig gewesen sein soll, genügten die Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Beschluss des Obergerichts, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, bestehen.
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