Landesverweisung; Entschädigung amtliche Verteidigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen worden. Nach einer teilweisen Gutheissung der ersten Beschwerde wies das Bundesgericht die Sache einzig zur Abklärung zurück, ob ihm in Honduras wegen seiner Homosexualität eine konkrete Gefährdung drohe; das Obergericht bestätigte danach die Landesverweisung erneut. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Landesverweisung beziehungsweise weitere Abklärungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach dem Rückweisungsentscheid nur noch zu prüfen war, ob wegen einer konkreten Gefährdung in Honduras aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers von der Landesverweisung abzusehen sei; frühere Feststellungen zur Schwere der Tat, zum öffentlichen Interesse und zur fehlenden besonderen Verwurzelung in der Schweiz blieben verbindlich. Es schützte die vorinstanzliche Würdigung, wonach die allgemeine Lage in Honduras gestützt auf zugängliche Quellen keine derart gravierende Gefährdung homosexueller Personen belege, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorläge. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst keine konkrete individuelle Bedrohung geschildert, sondern lediglich auf ein weniger freies gesellschaftliches Umfeld hingewiesen, was nicht genüge. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei die Landesverweisung zulässig, zumal auf eine Ausschreibung im SIS verzichtet worden sei und keine objektiven Gründe gegen eine Ausreise, insbesondere nach Spanien, dargetan seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Landesverweisung für fünf Jahre wurde als bundes- und konventionsrechtskonform bestätigt.
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