Tentative de contrainte; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die geschiedenen Eheleute stritten über Unterhaltsbeiträge, Indexierungen und ausserordentliche Kosten für ihre beiden Söhne. Die Ex-Ehefrau liess dem Ex-Ehemann 2021 und 2022 zwei Zahlungsbefehle über teilweise ähnliche Forderungen zustellen; nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung sprach das Kantonsgericht sie frei. Der Privatkläger gelangte ans Bundesgericht und machte geltend, die Betreibungen seien als unzulässiges Druckmittel erfolgt.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass ein Zahlungsbefehl zwar erheblichen psychischen Druck erzeugen kann, eine Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB aber nur vorliegt, wenn die Betreibung missbräuchlich und damit rechtswidrig ist. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass die geltend gemachten Forderungen nicht jeglicher Grundlage entbehrten, dass die zweite Betreibung auch der Unterbrechung der Verjährung dienen konnte und dass die Positionen im zweiten Zahlungsbefehl präzisiert und anwaltlich geprüft worden waren. Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik und vermochten weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch die Missbräuchlichkeit der Betreibungen darzutun.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Freispruch der Beschwerdegegnerin vom Vorwurf der versuchten Nötigung und die Abweisung der Zivilforderung blieben bestehen.
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