Verwertbarkeit von Beweismitteln, Beweisabnahmen (Hehlerei)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Hehlerei im Zusammenhang mit dem Ankauf von aus Einbruchdiebstählen stammenden Zigaretten schuldig gesprochen. Vor Bundesgericht verlangte er einen Freispruch und machte geltend, Aussagen von zwei Auskunftspersonen seien mangels Teilnahmerechts und wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips nicht verwertbar.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verletzt sei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen noch nicht Partei des betreffenden Verfahrens gewesen sei und ihm daher kein Teilnahmerecht zugestanden habe. Sein Konfrontationsrecht nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK war gewahrt, da beide Auskunftspersonen später staatsanwaltschaftlich parteiöffentlich einvernommen wurden und er Gelegenheit zur Befragung hatte. Auch eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO verneinte das Gericht, weil von einer erneuten unmittelbaren Einvernahme im Berufungsverfahren keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren und zudem keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schuldspruch wegen Hehlerei blieb damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen