Lésions corporelles simples qualifiées; actes d'ordre sexuel avec des enfants; contrainte sexuelle avec cruauté; viol avec cruauté; pornographie; arbitraire; présomption d'innocence
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde im Kanton Waadt unter anderem wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung mit Grausamkeit, Vergewaltigung mit Grausamkeit, Pornografie und Widerhandlung gegen das AIG zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er am 1. August 2023 eine 13-jährige Jugendliche ansprach, sie verfolgte, mit ihrem Messer verletzte, an einen abgelegenen Strand zwang und dort zu sexuellen Handlungen sowie vaginaler Penetration nötigte und Teile des Geschehens filmte. Vor Bundesgericht verlangte er im Wesentlichen einen Freispruch von den Sexual- und Gewaltdelikten und rügte willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzung der Unschuldsvermutung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Sachverhaltsrügen nur unter dem strengen Gesichtspunkt der Willkür nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG geprüft werden und dass in dubio pro reo insoweit keine weitergehende Tragweite hat. Die Vorinstanz hatte die Aussagen des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widersprüche als wenig glaubhaft gewürdigt und dem strukturierten, emotional stimmigen und durch Drittbeobachtungen sowie weitere Indizien gestützten Bericht des Opfers den Vorzug gegeben. Die dagegen erhobenen Einwände erschöpften sich nach Auffassung des Bundesgerichts in appellatorischer Kritik und zeigten keine unhaltbare Beweiswürdigung auf. Neue Rügen zur fehlenden kurmandschi-sprechenden Übersetzung und zu unterlassenen Einvernahmen waren mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die kantonale Verurteilung einschliesslich der materiellen Nebenfolgen bestehen.
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