Hinderung einer Amtshandlung, Diensterschwerung; Willkür, rechtliches Gehör, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin nahm am 4. Juli 2020 in Basel an einer unbewilligten politischen Kundgebung teil, die zeitweise die Fahrbahn und Tramgleise blockierte. Nachdem die Polizei die Teilnehmenden im Nachtigallenwäldeli eingekesselt und Personenkontrollen angekündigt hatte, blieb sie im Pulk, hakte sich bei anderen Personen ein und wehrte sich später aktiv gegen ihre Herauslösung. Streitig war, ob ihre Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verurteilung nicht an die blosse Teilnahme an der Kundgebung anknüpft, sondern an die Weigerung der Beschwerdeführerin, einer angekündigten Personenkontrolle Folge zu leisten, sowie an ihr körperliches Sperren gegen die polizeiliche Herauslösung. Art. 286 StGB und § 4 Abs. 1 ÜStG/BS bilden dafür eine genügende gesetzliche Grundlage; zusätzlich war die Personenkontrolle nach StPO und basel-städtischem Polizeirecht grundsätzlich zulässig, und eine offensichtlich nichtige Amtshandlung lag nicht vor. Zwar tangieren die Schuldsprüche die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nach Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK, doch verfolgte der Eingriff legitime öffentliche Interessen wie die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Aufklärung und Verhinderung von Straftaten. Angesichts der nur geringfügigen Beeinträchtigung der Grundrechtsausübung und der niedrigen Sanktion erachtete das Gericht den Eingriff als notwendig und verhältnismässig. Die Rügen betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs verwarf es ebenfalls.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung blieb bestehen.
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