Bundesgerichtsentscheid

Escroquerie; faux dans les titres; arbitraire; présomption d'innocence

6B_177/2026Entscheid vom 06.08.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________, Gesellschafter-Geschäftsführer der C.________ Sàrl, beantragte am 1. April 2020 für seine Gesellschaft einen Covid-19-Kredit über 50'000 Franken. Im Formular gab er eine jährliche Lohnsumme von 660'000 Franken und einen geschätzten Umsatz von 500'000 Franken an, obwohl die Gesellschaft 2019 keinen operativen Umsatz erzielt hatte und praktisch kein Personal beschäftigte. Nach seiner Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung bestritt er vor Bundesgericht insbesondere die Unrichtigkeit dieser Angaben sowie eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass neue, nach dem angefochtenen Urteil entstandene Tatsachen zum behaupteten Interessenkonflikt nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig seien. Es bestätigte sodann, dass die Vorinstanz die Angaben zum Umsatz und zur Lohnsumme willkürfrei als falsch einstufen durfte: Der angeführte Grundstücksverkauf beruhte auf einem bedingten Kaufvertrag, dessen Vollzug 2020 keineswegs gesichert war, und die behauptete geplante Lohnsumme beruhte auf unbelegten, als fantasievoll gewürdigten Investitionsaussichten. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung lag nicht vor, weil die Vorinstanz nicht die Beweislast umkehrte, sondern aufgrund der Akten zum Schluss gelangte, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Gestützt auf die Rechtsprechung zu Covid-19-Krediten bejahte das Bundesgericht sowohl den Betrug nach Art. 146 StGB als auch die Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, da das Kreditformular auf Selbstdeklaration beruhte und die falschen Angaben für die Kreditgewährung rechtserheblich waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit blieb bestehen.

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