Révision (viol, expulsion); arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und B.________ waren rechtskräftig wegen Vergewaltigung zum Nachteil von C.________ verurteilt worden; gegen A.________ war zudem eine Landesverweisung ausgesprochen worden. Sie verlangten später die Revision des kantonalen Berufungsurteils und stützten sich dabei auf eine nachträgliche schriftliche Erklärung des Mitverurteilten D.________ sowie auf aufgefundene Nachrichten vom 18. August 2018. Das Kantonsgericht Wallis trat auf die Revisionsgesuche nicht ein, weil die angerufenen neuen Beweismittel offensichtlich ungeeignet seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nur bei neuen und ernsthaften Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht fällt, die geeignet sind, die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen zu erschüttern und ein günstigeres Urteil möglich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz durfte die späte Erklärung von D.________ ohne Willkür als unglaubhaft und als für das Revisionsverfahren gefertigte Gefälligkeitserklärung würdigen, namentlich wegen seiner wechselnden Aussagen, seiner Persönlichkeitsdiagnose und weil die neue Darstellung genau die bereits früher erfolglos vertretene These einer Verwechslung zweier Abende stützte. Auch die Textnachrichten vom 18. August 2018 waren nicht erheblich, weil die abgeurteilten Taten nach den verbindlichen Feststellungen in der Nacht vom 21./22. September 2018 stattfanden. Da die Revisionsgründe von vornherein nicht glaubhaft waren, durfte die Vorinstanz ohne weitere Instruktionsmassnahmen und ohne Einholung von Stellungnahmen nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht auf die Gesuche eintreten.
Entscheid
Die Beschwerden von A.________ und B.________ wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Nichteintretensentscheid auf die Revisionsgesuche blieb bestehen; die strafrechtlichen Verurteilungen, einschliesslich der Landesverweisung von A.________, wurden nicht geändert.
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