Mehrfache versuchte Erpressung und Nötigung, Anklageprinzip; willkürliche Sachverhaltsfeststellung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt in einem Teil seiner Berufung gestützt und vom Vorwurf einer versuchten Erpressung freigesprochen, jedoch wegen mehrfacher versuchter Erpressung und Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil reichte er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragt vollständige Freisprechung bzw. vornehmlich eine mildere Sanktion. Er rügt insbesondere die Verletzung des Anklageprinzips und die Verhältnismässigkeit der Strafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht definiert den Anfechtungsgegenstand und stellt fest, dass ungenügend begründete Rügen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG nicht zum Eintreten führen. Es prüft, dass der Beschwerdeführer seine Beanstandungen nicht spezifisch auf die Erwägungen der Vorinstanz bezieht und keine qualifizierte Willkürrüge erhebt. Mangels tauglicher Begründung wird die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht behandelt.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
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