Bundesgerichtsentscheid

Discrimination et incitation à la haine

6B_196/2026Entscheid vom 18.06.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde vom waadtländischen Kantonsgericht wegen Rassendiskriminierung und Aufstachelung zum Hass nach Art. 261bis Abs. 4 StGB verurteilt, weil sie in zwei E-Mails an den Vermieter ihres Nachbarn und dessen Ehefrau die Familie B.________ als «afrikanische Mieter», «Tiere aus dem Dschungel» bzw. «aggressive Afrikaner» bezeichnete. Vor Bundesgericht bestritt sie einzig das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit und machte geltend, die Nachrichten seien nur an einen sehr kleinen, privaten Empfängerkreis gerichtet gewesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Äusserungen im Sinn von Art. 261bis StGB öffentlich sind, wenn sie nicht in einem Familien-, Freundes- oder sonst besonders vertrauensgeprägten persönlichen Umfeld erfolgen. Entscheidend ist nicht nur die Zahl der Empfänger, sondern ob ein privater Vertrauenskreis vorliegt und ob vernünftigerweise mit Vertraulichkeit gerechnet werden durfte. Zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Empfängern bestand weder eine Freundschaft noch ein besonderes Vertrauensverhältnis; zudem musste sie damit rechnen, dass der Vermieter die E-Mails zur Reaktion oder Weitergabe verwendet. Dass die E-Mails tatsächlich an Dritte gelangten, bestätigte die Annahme, dass die Äusserungen nicht in einem geschützten privaten Rahmen gefallen waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die Verurteilung wegen Diskriminierung und Aufstachelung zum Hass nach Art. 261bis Abs. 4 StGB bestehen.

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