Bundesgerichtsentscheid

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, sexuelle Belästigung; Willkür

6B_197/2026Entscheid vom 27.05.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Delikte im familiären Umfeld vorgeworfen, darunter wiederholte Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber seinen minderjährigen Kindern sowie ein Vorfall sexueller Belästigung gegenüber seiner Ehefrau. Das Obergericht Zürich sprach ihn zuletzt nur noch der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach Art. 219 StGB und der sexuellen Belästigung schuldig; von weiteren Vorwürfen wurde er teilweise freigesprochen. Vor Bundesgericht verlangte er den Freispruch von diesen beiden Schuldsprüchen und rügte namentlich willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Sachverhaltsrügen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind und appellatorische Kritik nicht genügt. Hinsichtlich Art. 219 StGB hielt es fest, die Vorinstanz habe willkürfrei auf rechtskräftig festgestellte, regelmässige Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber beiden Kindern abgestellt; diese hätten ein Klima der Angst geschaffen und seien geeignet gewesen, deren seelische Entwicklung konkret zu gefährden. Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpften sich weitgehend in einer eigenen Darstellung des Geschehens und zeigten weder Willkür noch eine Verletzung von Art. 219 StGB auf. Auch bezüglich sexueller Belästigung erachtete das Bundesgericht die Beweiswürdigung als vertretbar: Die Aussagen der Ehefrau zum Kerngeschehen seien konsistent und glaubhaft, und der Umstand, dass sie sich an einzelne Begleitumstände nicht mehr erinnern konnte, mache die vorinstanzliche Würdigung nicht unhaltbar.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und sexueller Belästigung bestehen.

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