Bundesgerichtsentscheid

irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; motivation insuffisante (diffamation; arbitraire; droit d'être entendu; principe in dubio pro reo)

6B_199/2026Entscheid vom 02.04.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A., ukrainischer Flüchtling, wurde wegen Diffamierung einer Mitarbeiterin des kantonalen Migrationsdienstes verurteilt, nachdem er in einem auf YouTube veröffentlichten Video ehrverletzende Behauptungen geäussert hatte. Die Neuchâteler Strafkammer bestätigte im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Verurteilung. A. rekurrierte beim Bundesgericht und rügte unter anderem fehlende technische Videoexpertise und Verletzungen seiner Verfahrensrechte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob der Strafrekurs gemäss Art. 42 LTF genügend motiviert ist und stellt fest, dass das Motivationsschreiben die kantonalen Erwägungen nicht spezifisch und sachbezogen angreift. Es ist an die kantonalen Tatsachenfeststellungen gebunden, soweit diese nicht manifest willkürlich sind, und qualifiziert die neu vorgebrachten Behauptungen zum Video und Hackerangriffe als unzulässig. Die Rügen zu verfahrensrechtlichen Mängeln sind unzureichend substantiiert und überwiegend appellatorischer Natur, sodass die Motivation insgesamt manifest ungenügend ist.

Entscheid

Der Rekurs wird als unzulässig erklärt.

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