Strafzumessung (versuchte vorsätzliche Tötung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; nach einer ersten bundesgerichtlichen Rückweisung verzichtete das Obergericht nur noch auf die Landesverweisung und beliess die Freiheitsstrafe unverändert. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer eine neue Strafzumessung unter Berücksichtigung des Zeitablaufs, veränderter persönlicher Verhältnisse und eines schweren familiären Schicksalsschlags. Streitpunkt war, ob nach der früheren Rückweisung auch die Strafzumessung erneut zu beurteilen war.
Erwägungen
Praxisänderung: Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur Tragweite von Rückweisungsentscheiden: Ein kantonales Urteil wird trotz formeller Aufhebung materiell nur insoweit kassiert, als dies aus den Erwägungen des Rückweisungsentscheids hervorgeht; insoweit kehrt das Gericht ausdrücklich zur früheren Rechtsprechung zurück. Freiheitsstrafe und Landesverweisung bilden kein einheitliches Sanktionenpaket, weshalb eine Rückweisung, die nur die Landesverweisung betrifft, den bereits beurteilten Strafpunkt nicht wieder öffnet. Da im früheren Verfahren nur Schuldspruch und Landesverweisung angefochten waren und die Strafzumessung nicht beanstandet wurde, war sie nach dem ersten Bundesgerichtsurteil rechtskräftig und einer neuen Prüfung entzogen. Neue persönliche Umstände oder eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots konnten deshalb im zweiten Berufungsverfahren nicht mehr strafmindernd berücksichtigt werden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren bleibt bestehen; eine neue Strafzumessung findet nicht statt.
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