Bundesgerichtsentscheid

Revision; Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten

6B_212/2026Entscheid vom 06.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl wegen Irreführung der Rechtspflege. Nach seiner Einsprache erschien er unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, worauf die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt wurde; ein anschliessendes Wiederherstellungsgesuch blieb erfolglos. Das Obergericht trat danach auf sein Revisionsgesuch nicht ein, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand sei einzig der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend Revision. Es erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeige keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 StPO auf. Seine Vorbringen zu angeblichen Verfahrensmängeln, zur Beweisgrundlage, zur Akteneinsicht und zu den Gründen seines Fernbleibens beträfen Fragen, die im ordentlichen Verfahren oder im bereits abgeschlossenen Wiederherstellungsverfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Die Revision diene nicht dazu, einen rechtskräftigen Entscheid erneut materiell zu überprüfen oder Verfahrensmängel nachträglich zu rügen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Beschluss des Obergerichts, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, bestehen.

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