Bundesgerichtsentscheid

Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale, motivation insuffisante (lésions corporelles graves, expulsion)

6B_218/2026Entscheid vom 06.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen schwerer Körperverletzung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, den Privatkläger am 19. Juni 2023 bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem scharfen Gegenstand mehrfach verletzt und dabei eine lebensgefährliche Blutung verursacht zu haben. Vor Bundesgericht verlangte er sinngemäss seine Freisprechung, die Ablehnung eines kantonalen Richters, die Aufhebung der Landesverweisung sowie eine Entschädigung wegen angeblich ungerechtfertigter Haft.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die ergänzende Eingabe vom 21. April 2026 verspätet war und deshalb unbeachtlich blieb. Im Übrigen genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil der Beschwerdeführer keine hinreichend präzisen Rechtsrügen erhob, sondern im Wesentlichen bloss seine eigene Sicht der Beweise der ausführlichen kantonalen Würdigung entgegenstellte. Das Ausstandsbegehren war unzulässig, weil es nicht unverzüglich im kantonalen Verfahren geltend gemacht und der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden war. Auch die Rügen gegen die Landesverweisung waren ungenügend begründet, da weder die angerufenen Grundrechte konkret bezeichnet noch die vorinstanzliche Interessenabwägung betreffend Familie und Gesundheit sachbezogen beanstandet wurde.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels formgültiger und ausreichender Begründung nicht ein. Damit blieben die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und die Landesverweisung bestehen.

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