Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; motivation insuffisante; injure; menaces
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde vom Polizeigericht des Bezirks La Côte wegen Beleidigung und Drohungen gegen seine Ex-Ehefrau und eine weitere Person zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 30 Franken und zu einer Busse von 600 Franken verurteilt. Zudem wurde ihm unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, sich diesen Personen auf weniger als 200 Meter zu nähern oder Kontakt aufzunehmen. Die Berufungsinstanz des Kantons Waadt wies sein Rechtsmittel ab, worauf er beim Bundesgericht eine vollständige Neubeurteilung beantragte.
Erwägungen
Nach Art. 42 ff. LTF muss eine Begründung die angegriffenen Punkte aufgreifen und darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Bundesrecht verstösst. Der Beschwerdeführer diskutiert nicht die Beweiswürdigung der Kantonsrichter und legt nicht präzise dar, wo eine Rechtsverletzung oder Willkür vorliegt, sondern beschränkt sich auf appellatorische Rügen. Mangels genügender, topischer Begründung erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
Entscheid
Der Rekurs ist unzulässig.
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