Bundesgerichtsentscheid

Expulsion

6B_223/2026Entscheid vom 27.04.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Doppelstaatsbürgerin A. wurde in Genf wegen gewerbsmässiger Betruegerei zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und zur Ausweisung aus der Schweiz fuer fünf Jahre verurteilt. In der Berufungsinstanz wurde sie hinsichtlich weiterer Tatpunkte freigesprochen, die Ausweisungsverfuegung jedoch beibehalten. Gegen diese Ausweisungsverfuegung führt sie Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Nach Art. 66a Abs. 1 lit. c CP ist bei gewerbsmässiger Betruegerei zwingend eine Ausweisung fuer fünf bis fünfzehn Jahre anzuordnen, eine Ausnahme ist nur bei schwerer persoenlicher Notlage und bei überwiegendem Privatinteresse nach Art. 66a Abs. 2 CP zulaessig. Die Vorinstanz hat das hohe öffentliche Interesse an der Ausweisung unter Beruecksichtigung des Schadens, der begrenzten Integration und der medizinischen Situation der Beschwerdefuehrerin abgewogen und das Privatinteresse zu wenig gewichtig erachtet. Die Rügen der Beschwerdefuehrerin erweisen sich als appellatorisch und nicht willkuerfrei und genügen der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 LTF nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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