Bundesgerichtsentscheid

Qualifizierte Veruntreuung; Geldwäscherei; Strafzumessung; Widerruf; rechtliches Gehör

6B_224/2024Entscheid vom 29.07.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde als Berufsbeistand einer älteren Frau eingesetzt und überwies 2017 rund Fr. 365'946.90 von deren Konten auf eigene Konten bzw. verwendete die Gelder für private Zwecke, gestützt auf eine nicht von der KESB genehmigte Darlehensvereinbarung. Daneben wurde er wegen Betrugs und Urkundenfälschung in zwei weiteren Dossiers sowie wegen Geldwäscherei verurteilt; streitig vor Bundesgericht waren insbesondere die Schuldsprüche im Dossier 1, die Strafzumessung, der Widerruf einer früher bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und die Parteistellung der Geschädigten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass dem Beschwerdeführer als Beistand sämtliche Vermögenswerte der verbeiständeten Person anvertraut waren, da bereits die Ernennungsurkunde ihm eine unkontrollierbare Verfügungsbefugnis verschaffte; eine alleinige oder bereits praktisch ausgeübte Verfügungsmacht war nicht erforderlich. Die Verwendung der Gelder war trotz der Darlehensvereinbarung unrechtmässig, weil ein solches Geschäft ohne Zustimmung der KESB im Schwebezustand blieb und den Beschwerdeführer nicht berechtigte, das Vermögen für eigene Zwecke einzusetzen; Vorsatz und Bereicherungsabsicht durften aus den Umständen, namentlich den vorvertraglichen Bezügen und den verschleiernden Transaktionen, bejaht werden. Auch der Schuldspruch wegen Geldwäscherei hielt stand, weil die Gelder nicht bloss auf eigenen Konten belassen, sondern über verschiedene Kanäle weiterverschoben, verbraucht und teilweise ins Ausland transferiert wurden, was die Auffindung und Einziehung erschwerte. Die Rügen zur Strafzumessung, zum Beschleunigungsgebot, zum Widerruf nach Art. 46 Abs. 5 StGB und zur fehlenden Konstituierung der Privatklägerschaft verwarf das Bundesgericht ebenfalls.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das obergerichtliche Urteil mit den Schuldsprüchen wegen qualifizierter Veruntreuung, Geldwäscherei, mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung, der Freiheitsstrafe von 44 Monaten und dem Widerruf der bedingten Geldstrafe von 2018 blieb bestehen.

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