Séquestration et enlèvement; extorsion et chantage; brigandage; principe in dubio pro reo; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde kantonal namentlich wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Erpressung und Nötigung sowie Raubes verurteilt, nachdem er sich im November 2023 in einer von drogenabhängigen Personen frequentierten Wohnung gewaltsam und bedrohlich verhalten hatte. Er soll die Bewohner unter Messerdrohung in der Wohnung festgehalten und ihnen Geld abgenommen haben; im Berufungsverfahren erfolgten teilweise Freisprüche und eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf drei Jahre und neun Monate. Vor Bundesgericht verlangte er Freisprüche in Bezug auf die verbleibenden Gewalt- und Vermögensdelikte sowie eine mildere Sanktion und den Verzicht auf die Landesverweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Sachverhaltsrügen nur unter dem engen Willkürmassstab geprüft werden und in dubio pro reo insoweit keine weitergehende Tragweite hat. Die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen weitgehend nicht, weil sie sich nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetze, sondern im Wesentlichen appellatorische Kritik und eine eigene Darstellung der Beweise vortrage. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sei die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Erpressung und Nötigung sowie Raubes bundesrechtskonform; auch eine behauptete Drogenschuld hätte keine rechtlich durchsetzbare Forderung begründet. Die Strafzumessung verletze kein Bundesrecht, und die Landesverweisung sei obligatorisch nach Art. 66a StGB; die Vorinstanz durfte zudem Art. 66b Abs. 1 StGB anwenden, ohne dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Erpressung und Nötigung, Raubes, Bruchs des Einreiseverbots und Betäubungsmitteldelikten sowie die Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, die ambulante Massnahme und die Landesverweisung bestehen.
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