Revision (unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe); Willkür, rechtliches Gehör, Verfahrensfairness; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht vor Bundesgericht einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau an, mit dem dieses auf sein Revisionsgesuch in einer Strafsache wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen nicht eingetreten war. Er verlangte die Aufhebung des Beschlusses und rügte Willkür, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie mangelnde Verfahrensfairness.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich mit allen selbständigen Begründungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Das Obergericht hatte sein Nichteintreten doppelt begründet: Einerseits qualifizierte es das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich, weil die Vorbringen bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, anderseits verneinte es neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschwerdeführer zeigte weder auf, inwiefern die erste Begründung bundesrechtswidrig sein sollte, noch setzte er sich mit der zweiten Begründung zur fehlenden Relevanz neuer Tatsachen auseinander. Damit genügten seine Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend das Revisionsgesuch blieb damit bestehen.
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