Bundesgerichtsentscheid

Nötigung, Sachentziehung; Nichteintreten

6B_236/2026Entscheid vom 30.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Sachentziehung betreffend Auto-Winterreifen frei, verurteilte ihn aber unter anderem wegen Nötigung und Sachentziehung betreffend einen Kinderwagen zum Nachteil der Privatklägerin. Vor Bundesgericht verlangte er einen Freispruch von diesen beiden Vorwürfen beziehungsweise eine Rückweisung zur neuen Beurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen muss; für Sachverhalts- und Grundrechtsrügen gelten zudem qualifizierte Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Hinsichtlich der Nötigung setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit den verbindlichen Feststellungen auseinander, wonach im Kontext eines hochstrittigen Beziehungskonflikts durch seine Präsenz vor dem Domizil der Privatklägerin eine erhebliche Zwangs- und Einschüchterungslage entstand. Auch zur Sachentziehung zeigte er nicht rechtsgenüglich auf, weshalb die Vorinstanz den erheblichen Nachteil zu Unrecht bejaht haben sollte, obwohl diese einen dauerhaften Entzug des für die Kinderbetreuung nötigen Kinderwagens sowie vermögensrechtliche und immaterielle Nachteile festgestellt hatte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche bestehen.

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