Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Berufungsanmeldung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der amtliche Verteidiger A.________ wurde im Strafverfahren gegen B.________ mit der Entschädigung seiner Tätigkeit beauftragt, nachdem das Bundesstrafgericht B.________ wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt hatte. A.________ meldete am 17. Mai 2024 im Namen seines Mandanten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an, unterliess aber die Berufungsanmeldung in eigenem Namen gegen den Entschädigungsentscheid. Eine später eingereichte Berufungserklärung des Verteidigers gegen den Honorarbeschluss führte das Bundesstrafgericht nicht zum Eintreten, worauf A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Die amtliche Verteidigung kann ihren Entschädigungsentscheid gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO in eigenem Namen mit der Berufung angreifen, unterliegt dabei aber dem zweistufigen Verfahren der Berufungsanmeldung und -erklärung gemäss Art. 399 StPO. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Berufung innert zehn Tagen schriftlich oder mündlich bei der ersten Instanz angemeldet und innert zwanzig Tagen eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden. Mangels eigener Berufungsanmeldung gegen den Entschädigungsentscheid war die Berufung daher unwirksam.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, da die Berufung mangels fristgerechter Anmeldung in eigenem Namen nicht zulässig war.
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