Lésions corporelles graves; dommages à la propriété; indemnité
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Minderjähriger stach am 18. November 2023 in einem Veloraum nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zweimal mit einem Taschenmesser auf B.________ ein und verletzte ihn am Abdomen und an der Schulter; zudem wurde dessen Jacke beschädigt. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte im Berufungsverfahren den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung, sprach ihn jedoch vom Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung frei und sprach dem Privatkläger zusätzlich eine Entschädigung nach StPO zu. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer einen vollständigen Freispruch beziehungsweise eine deutliche Reduktion der Sanktionen unter Berufung auf fehlenden Eventualvorsatz, Notwehr und einen bloss geringfügigen Sachschaden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe die Verletzungen zu Recht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB qualifiziert, gestützt auf die tiefe Stichverletzung mit Darmperforation und Mesenteriallazeration, eine erste fünfstündige Operation, den Spitalaufenthalt, die Arbeitsunfähigkeiten, chronische Schmerzen, eine zweite Operation sowie psychische Folgen. Es bestätigte auch den Eventualvorsatz, weil der Beschwerdeführer das Messer trotz Eskalation nicht losliess, zweimal zustach, den Beckenbereich anvisierte und selbst eingeräumt hatte, die Gefahr schwerer Folgen erkannt und in Kauf genommen zu haben. Notwehr nach Art. 15 StGB und entschuldbare Notwehr nach Art. 16 StGB verneinte das Gericht, da der Beschwerdeführer die Konfrontation mit provoziert und verschärft hatte und der Messereinsatz gegenüber einem blossen Festhalten und Zu-Boden-Bringen unverhältnismässig war. Hinsichtlich der Sachbeschädigung verwarf es den Einwand des Bagatellschadens nach Art. 172ter StGB, weil der Beschwerdeführer bei den Messerstichen nicht bloss einen geringfügigen Vermögensschaden vor Augen hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie die zugesprochene Zivil- und Entschädigungsregelung materiell bestehen.
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