Bundesgerichtsentscheid

Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen; Willkür, Verhältnissmässigkeit

6B_247/2026Entscheid vom 24.07.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer wegen zahlreicher Delikte, die weitgehend mit seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung und seiner Alkoholabhängigkeit zusammenhingen, und ordnete nach vollständiger Verbüssung der Strafen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer stattdessen eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung nach Art. 63 Abs. 3 StGB und bestritt insbesondere Legalprognose und Verhältnismässigkeit der stationären Unterbringung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass eine therapeutische Massnahme grundsätzlich notwendig ist, da der Beschwerdeführer therapiebedürftig und therapiefähig ist und ohne Behandlung eine erhebliche Gefahr weiterer, nicht bloss geringfügiger Delikte besteht. Es hielt fest, die Vorinstanz habe die Legalprognose nicht willkürlich beurteilt, verletze aber Bundesrecht, indem sie die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme auf ein bloss hypothetisches Vollzugssetting im Wohn- und Arbeitsexternat stützte, das sie selber nicht anordnen kann. Gleichwohl erachtete das Bundesgericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als geeigneter und notwendiger als eine ambulante Behandlung, weil nur so die erforderliche stationäre Vorlaufphase zur Organisation von Wohnen, Arbeit, Therapie, Abstinenzkontrollen und engmaschiger Betreuung sichergestellt werden kann. Wegen des schwerwiegenden Freiheitsentzugs und weil die stationäre Phase vor allem der Vorbereitung eines offenen Settings dient, ist die Massnahme jedoch zeitlich zu begrenzen.

Entscheid

Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wurde materiell bestätigt, jedoch auf die Dauer von einem Jahr beschränkt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

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