Bundesgerichtsentscheid

Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten

7B_759/2026Entscheid vom 04.08.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich lud den Beschwerdeführer zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 278 Tagen vor. Nachdem die Justizdirektion auf seine Eingabe zunächst nicht eingetreten war, hob das Verwaltungsgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an die Justizdirektion zurück. Der Beschwerdeführer focht daraufhin das verwaltungsgerichtliche Rückweisungsurteil beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2026. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss nach Art. 42 BGG ein Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten, die sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; für Grundrechtsrügen gelten zudem qualifizierte Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht hielt fest, aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe weder hervor, was er mit der Beschwerde erreichen wolle, noch inwiefern das angefochtene Rückweisungsurteil rechtlich oder tatsächlich fehlerhaft sein solle. Damit genüge die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es beliess es damit beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid, wonach die Justizdirektion die Eingabe vom 20. März 2026 materiell zu behandeln hat.

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