Interruption de l'exécution d'une peine; libération conditionnelle
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verbuesst seit 1987 eine 1989 ausgesprochene lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrfacher schwerster Gewalt- und Sexualdelikte; frühere Gesuche um bedingte Entlassung wurden wiederholt abgewiesen. 2025 verweigerte das Walliser Straf- und Massnahmenvollzugsgericht erneut die bedingte Entlassung, hielt die ambulante Behandlung aufrecht und erklärte die Begehren um Unterbrechung des Strafvollzugs sowie um spätere Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme als unzulässig. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer seine sofortige oder eventualiter bedingte Entlassung, eventualiter die Umwandlung der lebenslangen Strafe in eine therapeutische Massnahme.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Rechtsverweigerung sowie die gerügten Verstösse gegen Art. 3, 5 und 14 EMRK: Die lebenslange Freiheitsstrafe beruht weiterhin auf dem Urteil von 1989, ist gesetzlich hinreichend abgestützt und mit der EMRK vereinbar, weil regelmässige Überprüfungen stattfinden und grundsätzlich eine reale Aussicht auf spätere Lockerungen oder eine bedingte Entlassung besteht. Angesichts des weiterhin sehr hohen Rückfallrisikos gegenüber Leben und sexueller Integrität von Minderjährigen durfte die Vorinstanz die bedingte Entlassung verweigern; auf das Begehren um Haftunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen und auf den erstmals gestellten Antrag auf einen progressiven Vollzugsplan trat das Bundesgericht nicht ein.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verweigerung der bedingten Entlassung, die Ablehnung einer Umwandlung der lebenslangen Freiheitsstrafe in eine stationäre therapeutische Massnahme sowie das Nichteintreten auf die Haftunterbrechung und den Antrag auf einen progressiven Vollzugsplan blieben bestehen.
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