Bundesgerichtsentscheid

Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme

7B_789/2026Entscheid vom 06.07.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde 2022 wegen Schuldunfähigkeit von mehreren Delikten freigesprochen; gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Seit September 2024 wird die Massnahme in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vollzogen. Das Amt für Justizvollzug verweigerte im August 2025 die bedingte Entlassung und ordnete die Weiterführung der Massnahme an; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, eine Beschwerde müsse nach Art. 42 Abs. 2 BGG konkret auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und eine überprüfbare Rechtsverletzung substanziiert darlegen. Der Beschwerdeführer berief sich zwar auf verschiedene verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien, zeigte aber nicht auf, worin deren Verletzung durch den vorinstanzlichen Entscheid bestehen soll. Zudem ergänzte er den Sachverhalt eigenmächtig, ohne die Voraussetzungen von Art. 97, 99 und 105 BGG darzutun. Damit genügten seine Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonale Entscheid bestehen, wonach von einer bedingten Entlassung derzeit abzusehen und die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen ist.

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