Décision judiciaire ultérieure indépendante; mesure thérapeutique institutionnelle
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ war mehrfach strafrechtlich verurteilt worden; 2022 wurde eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme ausgesprochen. Nachdem diese ambulante Behandlung 2023 wegen Misserfolgs aufgehoben worden war und neue psychiatrische Gutachten sowie zahlreiche weitere Vorfälle vorlagen, ordneten die Neuenburger Gerichte nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Vor Bundesgericht verlangte A.________ stattdessen den Vollzug der Strafe beziehungsweise ihre Entlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Umwandlung einer gescheiterten ambulanten Massnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 63b Abs. 5 i.V.m. Art. 59 StGB grundsätzlich zulässig ist, auch wenn die Freiheitsstrafe bereits weitgehend vollzogen ist, sofern ausnahmsweise eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht. Es erachtete das Gutachten von Dr. F.________ als verwertbar und schlüssig; die Vorinstanz habe willkürfrei auf ein schweres psychisches Leiden, einen Zusammenhang zwischen Störung und Delinquenz sowie ein hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Bedrohungsdelikte schliessen dürfen. Die seit 2022 eingetretenen zahlreichen neuen Vorfälle, Hospitalisationen und die deutliche Verschlechterung des Zustands belegten das Scheitern der ambulanten Behandlung und rechtfertigten eine neue Beurteilung. Weder ne bis in idem noch Vertrauensschutz, Rechtssicherheit oder Art. 5 und 7 EMRK standen der stationären Massnahme entgegen, weil sie auf dem gesetzlich vorgesehenen Umgang mit dem Misserfolg der ambulanten Massnahme beruhte und ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur ursprünglichen Verurteilung bestand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB anstelle der ambulanten Behandlung blieb bestehen.
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