Bundesgerichtsentscheid

Irrecevabilité formelle du recours; motivation insuffisante (révision; arbitraire)

6B_248/2026Entscheid vom 19.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. April 2022 unter anderem wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und falscher Anschuldigung verurteilt; eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos. Nach bereits zwei erfolglosen Revisionsgesuchen stellte sie ein weiteres Revisionsgesuch gegen dieses Urteil, gestützt auf ärztliche Zeugnisse, eine Videoaufnahme und ein Foto. Das Kantonsgericht Waadt trat am 5. März 2026 auf dieses Gesuch nicht ein, weil keine neuen erheblichen Tatsachen oder ernsthaften Beweismittel im Sinn von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dargetan seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Anträge und eine hinreichende, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten muss; Rügen betreffend Willkür sind zudem nach Art. 106 Abs. 2 BGG klar und detailliert darzulegen. Die Beschwerdeführerin stellte keine Anträge und beschränkte sich weitgehend darauf, ihre eigene Sicht des Sachverhalts derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen, ohne Willkür oder eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO substanziiert aufzuzeigen. Insbesondere setzte sie sich nicht sachbezogen mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach die eingereichten ärztlichen Zeugnisse, das undatierte Foto sowie das nur ausschnittweise Video keine ernsthaften neuen Beweismittel darstellten und die Revision nicht zu tragen vermöchten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig erklärt. Damit blieb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend das Revisionsgesuch bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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