Bundesgerichtsentscheid

Viol; expulsion; arbitraire, in dubio pro reo

6B_254/2026Entscheid vom 28.05.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde in Genf wegen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 2 StGB und wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu 36 Monaten Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug verurteilt; zudem wurde in zweiter Instanz seine Landesverweisung für fünf Jahre angeordnet. Dem Urteil lag zugrunde, dass er die Geschädigte nach einem abendlichen Treffen in einen abgelegenen Ort führte und sie dort gegen ihren Willen dreimal vaginal digital penetrierte, wobei er ihre Alkoholisierung, Müdigkeit und seine körperliche Überlegenheit ausnutzte. Vor Bundesgericht verlangte er Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf beziehungsweise eine mildere rechtliche Qualifikation sowie den Verzicht auf die Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten willkürfrei als konstant, kohärent und durch Zeugenaussagen sowie psychologische Berichte über eine schwere Traumafolgesymptomatik gestützt würdigen durfte, während die Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche aufwiesen. Der Einwand der Unschuldsvermutung beziehungsweise in dubio pro reo ging nicht weiter als das Willkürverbot und vermochte die Sachverhaltsfeststellung nicht zu erschüttern. Materiellrechtlich bestätigte das Bundesgericht, dass bereits die festgestellte körperliche Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB genügte, weil die Geschädigte ihren Widerstand verbal und physisch zeigte und der Beschwerdeführer diesen mit Kraft überwand; auf eine chemische Beeinflussung oder zusätzliche psychische Zwangslage kam es nicht an. Die Rüge verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums war mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig, und auch die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB wurde bestätigt, da keine schwere persönliche Härte vorlag und das öffentliche Interesse überwog.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 2 StGB sowie die Landesverweisung für fünf Jahre blieben bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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