Vol en bande; tentative de vol en bande; recel
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde kantonal wegen bandenmässigen Diebstahls am 15. März 2022, versuchten bandenmässigen Diebstahls am 11. Mai 2022 sowie Hehlerei verurteilt. Ihr wurde vorgeworfen, zwei Mittäter logistisch unterstützt zu haben, namentlich durch Unterkunft, SIM-Karten, Fahrzeuge und Begleitung bei Delikten gegen Lieferfahrzeuge, sowie später Deliktsgut in ihrer Kellerräumlichkeit aufbewahrt zu haben. Vor Bundesgericht verlangte sie einen Freispruch und bestritt insbesondere ihre Kenntnis und Beteiligung an einer Bande sowie den objektiven Tatbestand der Hehlerei.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden ist, soweit keine willkürliche Beweiswürdigung dargetan wird, und dass der Grundsatz in dubio pro reo insoweit keine weitergehende Bedeutung hat. Es hielt fest, die Vorinstanz habe die Beteiligung der Beschwerdeführerin nicht aus einzelnen Umständen isoliert, sondern aus einer Gesamtheit übereinstimmender Indizien abgeleitet, insbesondere aus ihren engen Beziehungen zu den Mittätern, ihrer Kenntnis deren deliktischer Tätigkeit, der Beschaffung von Kommunikationsmitteln und Fahrzeugen sowie ihrem Verhalten rund um die Taten vom 15. März und 11. Mai 2022. Damit durfte ohne Bundesrechtsverletzung angenommen werden, dass sich drei Personen mit Rollenverteilung und auf mehrere selbständige Diebstähle ausgerichtet zu einer Bande im Sinn von Art. 139 Ziff. 3 aStGB zusammengeschlossen hatten. Hinsichtlich der Hehlerei bejahte das Bundesgericht auch das Verbergen im Sinn von Art. 160 Ziff. 1 aStGB, weil das Aufbewahren des Diebesguts in einem Sack im privaten Keller dessen Entdeckung objektiv erschwerte und die Beschwerdeführerin um die deliktische Herkunft wusste.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls, versuchten bandenmässigen Diebstahls und Hehlerei blieb bestehen.
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