Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache einfache Körperverletzung usw.; Landesverweisung, Eintrag im SIS; Willkür, Unschuldsvermutung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Drohung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu 54 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung im SIS angeordnet. Vor Bundesgericht bestritt er verschiedene Schuldsprüche wegen willkürlicher Beweiswürdigung und verlangte die Aufhebung der Landesverweisung sowie des SIS-Eintrags.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es in Sachverhaltsfragen nur bei Willkür eingreift und dass dem Grundsatz «in dubio pro reo» vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Es hielt die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum Tatkomplex häusliche Gewalt, zu den Betäubungsmitteldelikten und zur unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe für sorgfältig und nachvollziehbar; die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik. Auch die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB wurde bestätigt, weil kein schwerer persönlicher Härtefall vorlag und sich der Beschwerdeführer mangels intakten Familienlebens nicht erfolgreich auf Art. 8 EMRK berufen konnte. Ebenso bejahte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe, die Landesverweisung für zehn Jahre und der SIS-Eintrag bestehen.
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