Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Landesverweisung; Strafzumessung; rechtliches Gehör; Willkür; Verletzung Anklageprinzip
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu 38 Monaten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt. Vor Bundesgericht verlangte er im Wesentlichen eine Beschränkung des Schuldspruchs auf blosse Aufbewahrung bzw. einfache Widerhandlungen hinsichtlich einzelner Verkäufe, eine mildere Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf zunächst die Rügen zur Gerichtsbesetzung und zum Anklageprinzip, weil die beanstandete Auswechslung der Gerichtsschreiberin nicht rechtzeitig gerügt worden war und die Anklage den Prozessgegenstand hinreichend umschrieb. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht willkürlich: Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen, der sichergestellten Drogenmengen, des Bargelds, der Waagen, des Verpackungsmaterials, der Fingerabdrücke und der Telefonkontakte durfte die Vorinstanz annehmen, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf besass, teilweise selbst portionierte und bereits Heroin verkaufte. Rechtlich bestätigte das Bundesgericht den qualifizierten schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, da die relevanten Mengen bei Besitz und beabsichtigtem bzw. teilweise vollzogenem Verkauf zu addieren seien und die qualifizierten Schwellen klar überschritten wurden. Auch die Strafzumessung von 38 Monaten sowie die obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren hielten vor Bundesrecht stand, weil weder ein Anspruch auf bedingten oder teilbedingten Vollzug noch ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, die Freiheitsstrafe von 38 Monaten und die Landesverweisung von sieben Jahren wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_264/2026
Urteil vom 17. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Landesverweisung; Strafzumessung; rechtliches Gehör; Willkür; Verletzung Anklageprinzip,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Oktober 2025 (SB250011-O/U/nk).
Sachverhalt:
A.
Am 2. Oktober 2024 verurteile das Bezirksgericht Winterthur A.________ wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu 38 Monaten Freiheitsstrafe und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Das Obergericht des Kantons Zürich wies seine Berufung am 15. Oktober 2025 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei lediglich wegen Erhalts zwecks Aufbewahrung von Heroin und Kokain schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Verkaufs von 5,9 Gramm reinem Heroin in sechs Transaktionen sei von einer einfachen Widerhandlung auszugehen. Von den Vorwürfen der Aufbewahrung zwecks Weiterverkaufs, der Portionierung, des Abpackens sowie des Erhalts resp. Kaufs von Betäubungsmitteln von mehreren Lieferanten sei er freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, höchstens aber mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Von der Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei deren Dauer auf fünf Jahre zu reduzieren.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei verfassungswidrig zusammengesetzt gewesen, da an der Berufungsverhandlung eine andere Gerichtsschreiberin eingesetzt worden sei als angekündigt.
1.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Diese Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1; 127 I 128 E. 4b). Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht kann verletzt werden, wenn die Zusammensetzung des Gerichts im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen aber zulässig und sogar erforderlich. Kommt es zu einer Änderung in der Gerichtszusammensetzung, hat das Gericht auf die beabsichtigte Auswechslung und die Gründe dazu hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt sind, kann sie deren Sachlichkeit bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sind die entsprechenden Einwände so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie nicht mehr erhoben werden (BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 143 V 66 E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.3; Urteil 5A_800/2024 vom 9. Mai 2025 E. 3.1.1).
1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den von ihm nun gerügten kurzfristigen Austausch der Gerichtsschreiberin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht beanstandet hat. Gleiches gilt für die Besetzung des eigentlichen Spruchkörpers und die diesbezüglichen Änderungen, welche ihm vorab mitgeteilt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass in der Person der Gerichtsschreiberin Ausstandsgründe vorliegen würden, welche er nach Bekanntwerden der Besetzung nicht rechtzeitig hätte geltend machen können. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht nach Art. 30 BV dargetan, der zur Wiederholung des Verfahrens führen müsste. Die Rüge ist unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da hinsichtlich einzelner, nicht erwiesener - oder seiner Meinung nach willkürlich als erwiesen erachteter - Tatvorwürfe keine Teilfreisprüche erfolgt seien. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz der Bindung an die Anklage verletzt.
2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1).
2.2.
2.2.1. Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2024 ergibt sich ohne Weiteres, wessen der Beschwerdeführer beschuldigt wird. Demnach soll er zwischen ca. dem
1. Januar und dem 11. Mai 2023 in U.________ und V.________ von mehreren Lieferanten mindestens 565 Gramm Heroingemisch
(263,1 Reinsubstanz aus Wohnung + 5,85 Reinsubstanz aus Verkauf), 20,9 Gramm Kokaingemisch (19,4 Gramm Reinsubstanz) sowie
301 Gramm Kokaingemisch (280 Gramm Reinsubstanz) gekauft, eventualiter erhalten haben. Dies in der Absicht, die Substanzen gewinnbringend an Dritte, eventuell im Auftrag und auf Anweisung Dritter an Drogenabnehmer zu verkaufen.
In der Folge habe der Beschwerdeführer die zuvor erlangten Substanzen aufbewahrt, wobei er das Heroingemisch gestreckt und portioniert habe, sodass verkaufsbereite 106 Minigrips mit 554 Gramm Heroingemisch (54,05 Gramm Reinsubstanz; Reinheitsgrad: 9,76%) sowie verkaufsbereite 40 Minigrips mit 199 Gramm Heroingemisch (30,9 Gramm Reinsubstanz; Reinheitsgrad: 15,5%) und eine Restmenge von 494 Gramm Heroingemisch (48,2 Gramm Reinsubstanz; Reinheitsgrad: 9,76%) zum Verkauf zur Verfügung gestanden hätten.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer im eingangs erwähnten Tatzeitraum in 6 Transaktionen jeweils einen Minigrip mit 10 Gramm Heroingemisch (gesamthaft 5,856 Reinsubstanz; Reinheitsgrad: 9,76%) für je Fr. 300.-- (total Fr. 1'800,--) an einen namentlich bekannten Drogenabnehmer verkauft, so am 11. Mai 2023, um ca. 18.00 Uhr auf einem Parkplatz in V.________. Bei seinem Tun habe der Beschwerdeführer gewusst, dass die in der Anklage beschriebenen Mengen an Kokain- und Heroingemisch bei einer Vielzahl von Menschen Abhängigkeit erzeugen und dadurch deren Gesundheit schwer schädigen könnten.
2.2.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz über die Anklage hinausgegangen wäre bzw. ihn wegen anderer Vorwürfe verurteilt hätte als angeklagt. Wenn und soweit einzelne Tathandlungen nicht erstellt sein sollten, wie der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Vorwurf des Kaufs von Betäubungsmitteln geltend macht, muss dies, entgegen seiner Auffassung, nicht zwingend zu Teilfreisprüchen führen. Entscheidend ist vielmehr, ob die angeklagten Tatbestände insgesamt erfüllt sind. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Gleiches gilt für den Einwand, wonach die Vorinstanz einzelne Vorwürfe willkürlich als erstellt oder in Verletzung des rechtlichen Gehörs ausser Acht gelassen habe, so diejenigen des Erwerbs von Betäubungsmitteln von mehreren Lieferanten, des Aufbewahrens in der Wohnung, des Erhalts zwecks Weiterverkaufs sowie der Portionierung und des Abpackens. Dabei handelt es sich um Fragen der rechtlichen oder der Beweiswürdigung, nicht des Anklageprinzips.
Zutreffend ist hingegen der Einwand, wonach sich mit Bezug auf den Umgang mit dem Kokain aus der Anklage nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer - über das Aufbewahren zum Weiterverkauf hinaus - auch dieses für den Verkauf vorbereitet, namentlich portioniert und abgepackt haben soll (oben E. 2.2.1). Indes muss auch dies zu keinem Teilfreispruch führen, wenn die angeklagten Tatbestände insgesamt dennoch erfüllt sind. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen. Das vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Tun stellt keinen eigenen Tatbestand ausserhalb der angeklagten Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Inverkehrbringen und Besitz) dar.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Es sei nicht erwiesen, dass er die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf aufbewahrt und hierzu vorbereitet habe. Tatsächlich habe er sie nur für jemanden aufbewahrt. Den Vorwurf des Verkaufs von 5,6 Gramm reinem Heroin bei sechs Gelegenheiten à 10 Gramm Heroingemisch (oben E. 2.2.1) bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er beanstandet hier nur die rechtliche Würdigung als schweren Fall.
3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 234 E. 3.4).
3.2.
3.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im Keller des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses sichergestellten Betäubungsmittel aufbewahrt und damit besessen hat. Die Vorinstanz erachtet überdies als erstellt, dass die Aufbewahrung zum Zweck des Weiterverkaufs erfolgte, wobei sie auf die Erwägungen der Erstinstanz verweist. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe sich mehrfach widersprochen. So habe er wiederholt behauptet, die Betäubungsmittel seien ihm von einem nicht näher bekannten Kosovaren namens "B.________" zur Aufbewahrung übergeben worden; dieser habe die Betäubungsmittel ein paar Tage später abholen wollen, wozu es aber nicht gekommen sei. Indes habe der Beschwerdeführer, teilweise in derselben Antwort, auch ausgeführt, er habe die Person ("B.________") gefragt, ob sie ihm Geld leihen könne, worauf diese geantwortet habe, dass sie ihm die Betäubungsmittel zum Verkauf überlasse. Er habe anschliessend auch unbestrittenermassen mehrere Portionen Heroin verkauft.
Zudem mache es für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des eingegangenen Risikos keinen Sinn, die Betäubungsmittel ohne klare Zusicherung einer Entschädigung bzw. gar ohne Entschädigung für einen wenig bekannten Kosovaren aufzubewahren, nur um diesem einen Gefallen zu tun. Hingegen sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel zum Verkauf übernommen habe, um damit einen Erlös zu erzielen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, wonach es hinsichtlich das Eingeständnisses der Überlassung zum Weiterverkauf, statt nur zur Aufbewahrung zu einem Missverständnis bei der Übersetzung gekommen sein soll, sei nicht plausibel. Ein solches Missverständnis würde sich ausschliesslich auf die diesbezügliche Aussage beschränken und müsste wiederholt bei verschiedenen Dolmetschern, sowohl im Untersuchungsverfahren als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, aufgetreten sein. Ein Übersetzungsfehler sei umso weniger anzunehmen, als der Beschwerdeführer jeweils auch die Hintergrundgeschichte geschildert habe, weshalb er die Betäubungsmittel zum Verkauf erhalten habe, nämlich zur Schuldentilgung. In diesem Zusammenhang leuchte zudem nicht ein, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund des Drucks der Gläubiger entschieden haben soll, sechs Portionen Heroingemisch zu verkaufen, anstatt auf das ebenfalls im Kellerversteck gelagerte Bargeld von insgesamt Fr. 12'880.-- zurückzugreifen. Die Erklärung des Beschwerdeführers hierfür, wonach er in diesem Fall um sein Leben gefürchtet hätte, überzeuge ebenfalls nicht. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich zwar nicht getraut habe, vom Bargeld an sich zu nehmen, aber gleichzeitig ohne Zustimmung "der anderen" von deren Drogen genommen und diese aus eigenem Antrieb verkauft haben wolle. Ebenso erscheine unglaubhaft, dass eine ihm unbekannte "Gruppierung" hinter der ganzen Sache stecken und ihm eine derart grosse Menge an Betäubungsmittel anvertraut haben soll. Zudem wäre diesfalls anzunehmen, dass die Gruppierung zeitnah jemand anderen als "B.________" geschickt hätte, um ihre Betäubungsmittel, das Geld etc. beim Beschwerdeführer abzuholen, anstatt sie monatelang und ohne Benachrichtigung bei ihm zurückzulassen.
Hinzu komme schliesslich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme - nach dem Verkauf von 10 Gramm Heroingemisch an einen Konsumenten - mit dem von "B.________" erhaltenen Mobiltelefon unterwegs gewesen sei, auf dem sich einschlägige Kontakte befunden hätten. Auch sei schwer nachvollziehbar, dass eine Person, von der der Beschwerdeführer angeblich nur einen Spitznamen wisse und die er auch sonst kaum kenne, ihm eine derart grosse Menge Betäubungsmittel, Bargeld und ein Mobiltelefon überlassen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Person blieben sehr vage und wenig detailliert. Er habe auch keine Erklärung dazu abgeben können, weshalb ihm diese Person die Betäubungsmittel überlassen habe. Damit verbliebe als einzige plausible Erklärung die Überlassung zum Verkauf.
3.2.2. Abgesehen von den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Verwendungszweck der Betäubungsmittel würden weitere Beweise auf einen Handel hindeuten. Bei der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort seien Utensilien sichergestellt worden, namentlich zwei Feinwaagen, Verpackungsmaterial und mutmassliche Streckmittel. Zudem scheine das bei den Betäubungsmitteln gefundene Verpackungsmaterial mit dem in der Wohnung festgestellten übereinzustimmen. Mithin seien Betäubungsmittel in verschiedenen Verarbeitungszuständen festgestellt worden, teilweise portioniert in einer grossen Menge Minigrips (ca. 140 Stück), teilweise in gepresster Form. Dies sowie das im gleichen Versteck gelagerte Bargeld deute klar auf eine Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers hin. Mit seinem pauschalen Hinweis, wonach er alles so erhalten und nichts daran gemacht habe, vermöge er die Umstände nicht schlüssig zu erklären. Er habe zudem eingeräumt, die beim unbestrittenermassen von ihm belieferten Abnehmer sichergestellten beiden Minigrips mit Heroingemisch eigenhändig mit Klebeband umwickelt zu haben, wobei nicht überzeuge, dass er dies "instinktiv" gemacht habe.
Ferner habe die labortechnische Verarbeitung von extern gesicherten Asservaten ergeben, dass sich mehrere daktyloskopische Spuren (Fingerabdrücke) des Beschwerdeführers auf verschiedenen Verpackungsmaterialien der Betäubungsmittel befunden hätten. Hervorzuheben seien zudem Anrufe auf sein Mobiltelefon. Demnach hätten drei Personen, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bei der Polizei verzeichnet seien, versucht, den Beschwerdeführer kurz vor dessen Verhaftung anzurufen. Auch drei weitere gespeicherte Kontakte seien polizeibekannt.
3.2.3. Zusammenfassend verblieben aufgrund der dargelegten Indizien keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer selbstständig im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sei, die Betäubungsmittel selbst portioniert und abgepackt sowie diese zum Zweck des Weiterverkaufs besessen habe.
Hingegen lasse sich nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel von mehreren Lieferanten erhalten habe. Ebenso wenig könne mit der Erstinstanz ohne Weiteres von einem Kauf der Betäubungsmittel durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal er dies bestritten habe. Indes schliesse auch eine anderweitige Überlassung der Betäubungsmitteln, wovon zu seinen Gunsten auszugehen sei, den Verkauf durch den Beschwerdeführer nicht aus.
3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich erstellt oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hätte.
3.3.1. Namentlich genügt hierfür nicht, dass der Beschwerdeführer bestritten hat, die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf aufbewahrt zu haben. Dies würde selbst dann gelten, wenn er sich diesbezüglich nicht widersprochen hätte und, entgegen der Vorinstanz, von konstanten Aussagen auszugehen wäre. Auch spricht nicht gegen einen Weiterverkauf resp. eine entsprechende Absicht, dass dem Beschwerdeführer nur der Verkauf zu sechs Gelegenheiten nachgewiesen werden kann. Insbesondere vermag er weiterhin nicht ansatzweise zu erklären, weshalb, wenn nicht zum eigenständigen Weiterverkauf, ihm eine angeblich weitgehend unbekannte Person grössere Mengen an hochprozentigem Heroin und Kokain, Bargeld sowie Utensilien für die Portionierung und den Verkauf übergeben haben soll, ohne diese wie angekündigt rasch wieder abzuholen oder sich überhaupt zu melden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die einzig plausible Erklärung hierfür die Überlassung zum Weiterverkauf ist. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass diese Schlussfolgerung geradezu unhaltbar, mithin willkürlich wäre.
Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das unbestrittenermassen von "B.________" erhaltene Mobiltelefon überwiegend privat genutzt habe. Inwiefern dies klar gegen eine Verkaufsabsicht oder eine Überlassung der Betäubungsmittel zum Verkauf sprechen soll, ist unerfindlich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer kurz vor seiner Verhaftung - anlässlich eines Verkaufs von Betäubungsmitteln - von drei in diesem Zusammenhang polizeilich bekannten Personen kontaktiert wurde. Ferner waren im Verzeichnis des Mobiltelefons drei weitere einschlägig bekannte Personen aufgeführt, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt.
Auch das Fehlen belastender Drittaussagen, von Polizeibeobachtungen oder verdächtigen Telefonaufzeichnungen spricht weder gegen eine Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers noch gegen eine entsprechende Absicht. Eine gewisse Verkaufstätigkeit, wenn auch in geringem Umfang, ist im Übrigen unbestritten, wobei der Beschwerdeführer die entsprechende Motivation hierfür nicht nachvollziehbar erklären konnte (vgl. oben E. 3.2.1). Mit der Vorinstanz leuchtet nicht ein, dass der Beschwerdeführer die Verkäufe zur Schuldentilgung getätigt haben will, anstatt auf das ebenfalls gelagerte Bargeld zurückzugreifen. Auch, dass er aus Angst um sein Leben nicht ohne Zustimmung der oder des Hintermannes auf deren Geld, wohl aber auf deren Betäubungsmittel gegriffen haben will, überzeugt nicht. Auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass dem Beschwerdeführer kein Kauf der Betäubungsmittel nachgewiesen werden kann und die Vorinstanz von einem anderweitigen Überlassen ausgeht. Inwiefern darin ein Widerspruch zur Annahme liegen soll, die Betäubungsmittel seien dem Beschwerdeführer zum Weiterverkauf überlassen worden, ist unerfindlich. Er belässt es dabei, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und ihr seine eigene Darstellung gegenüber zu stellen. Damit begründet er keine Willkür (oben E. 3.1).
3.3.2. Auch, was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung hinsichtlich des Portionierens und Verpackens vorbringt, begründet keine Willkür. Es steht fest, dass auf verschiedenen Verpackungsmaterialien der Betäubungsmittel Fingerabdruckspuren des Beschwerdeführers festgestellt und in dessen Wohnung Verpackungsmaterial gefunden wurde, das mit demjenigen der Betäubungsmittel übereinstimmte. Daher ist es nachvollziehbar anzunehmen, der Beschwerdeführer habe die sichergestellten Betäubungsmittel resp. Minigrips auch selbst portioniert und abgepackt. Sein Bestreiten ändert daran nichts.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen des Verkaufs von 5,6 Gramm reinem Heroin als mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht damit begründet, dass der Verkauf auf demselben umfassenden Tatentschluss zum Betäubungsmittelhandel in grösserem Stil basiert habe und deshalb eine Tateinheit vorliege. Der Vorwurf des Portionierens, resp. Vorbereitens von Kokain sei zudem nicht angeklagt, weshalb insoweit ein Freispruch erfolgen müsse.
4.1.
4.1.1. Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d); oder zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g).
Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1). Nach der langjährigen Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain oder 12 Gramm reines Heroin enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1 ff.; Urteile 6B_942/2025 vom 25. März 2026 E. 4.3, zur Publ. bestimmt; 6B_379/2024 vom 3. Dezember 2025 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.1.2. In BGE 150 IV 213 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage befasst, in welchen Fällen die Betäubungsmittelmengen zu addieren sind. Dabei setzte es sich mit verschiedenen kritischen Lehrmeinungen auseinander und nahm eine ausführliche Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmung vor. Es kam zum Schluss, dass nach dem geltenden Recht ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht nur dann vorliegt, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht wird (dort E. 1.5 f.). Für das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls bleibt folglich ohne Belang, ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen. Das Bundesgericht hat in der Folge an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteil 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 4.4.2).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz erwägt, nach dem zum Sachverhalt Gesagten seien sowohl der Erhalt von mindestens 269 Gramm reinem Heroin (263.1 Gramm zuzüglich 5,9 Gramm) und 280 Gramm reinem Kokain, als auch der Besitz der sichergestellten 263,1 Gramm reinem Heroin sowie 299,4 Gramm reinem Kokain erstellt. Erwerb und Besitz stellten eine, nicht mehrere strafbare Handlungen gegen das BetmG dar. Da unklar bleibe, wie es genau zur Übernahme der Betäubungsmittel durch den Beschwerdeführer gekommen sei, sei vom Auffangtatbestand des Besitzes auszugehen. Wie dieser erlangt worden sei, sei für die Tatbestandserfüllung hingegen nicht relevant, solange dies nur nicht auf einem durch Gesetz erlaubten Weg geschehen sei, was der Beschwerdeführer weder geltend mache noch ersichtlich sei. Das Aufbewahren gehe zudem im Besitz auf. Ein Aufbewahren ohne Besitz, d.h. ohne Herrschaftswillen und Herrschaftsmöglichkeit, liege nicht vor.
Sodann sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel portioniert, abgepackt und zum Weiterverkauf gelagert habe. Die Aufbereitung zum Verkauf sei wie der Besitz als Anstaltentreffen bzw. als Vorbereitungshandlungen zum Verkauf zu qualifizieren. Nachdem die entsprechenden Handlungen vollständig durch die nachgewiesene Verkaufshandlung konsumiert würden, erübrigten sich weitere Ausführungen hierzu. Dies gelte auch für den zugestandenen Verkauf von Heroingemisch in sechs Transaktionen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
4.2.2. Schliesslich sei hinsichtlich des Besitzes der sichergestellten Menge an Betäubungsmittel ohne Weiteres von einem schweren Fall auszugehen. Dies gelte, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, auch für den Verkauf der lediglich 5,9 Gramm reinem Heroin (6 Transaktionen à 10 Gramm Heroingemisch). Indem der Beschwerdeführer regelmässig Heroin verkauft und zugleich eine qualifizierte Menge Betäubungsmittel aufbewahrt habe, dies teilweise in verkaufsbereiten Portionen" sei anzunehmen, dass sowohl der Besitz als auch der erfolgte Verkauf auf demselben umfassenden Entschluss zum Betäubungsmittelhandel im grösseren Stil basiert hätten. Damit sei von einer Tateinheit auszugehen und die Reinsubstanz des verkauften Heroins von 5,9 Gramm mit den sich im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen weiteren Betäubungsmitteln zu addieren. Aufgrund der Tateinheit sei jedoch bloss von einer und keiner mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands könne auf die Erstinstanz verwiesen werden.
4.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan.
4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass angesichts des nachgewiesenen Besitzes und Aufbewahrens grösserer Mengen Heroin und Kokain der Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifizierte Menge) erfüllt ist.
Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl das Heroin als auch das Kokain zum Weiterverkauf besessen hat und, dass insoweit beide Arten von Betäubungsmitteln die Schwelle zur qualifizierten Menge um ein Mehrfaches überschreiten. Gleichfalls unbestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zu sechs Gelegenheiten jeweils 10 Gramm Heroingemisch (5,9 Gramm reines Heroin) verkauft hat. Unter diesen Umständen bejaht die Vorinstanz auch den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu Recht. In diesem Zusammenhang ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 4.1.2) im Übrigen ohne Belang, ob hinsichtlich des getätigten und beabsichtigten Verkaufs des Heroins mit der Vorinstanz von einem einheitlichen Tatentschluss auszugehen ist. Darauf kommt es nicht an. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine qualifizierte Menge Heroin verkaufen wollte und Teile davon verkauft hat, sind die relevanten Mengen zu addieren und ist der qualifizierte Tatbestand erfüllt.
4.3.2. Schliesslich kann der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Schuldspruch resp. die rechtliche Würdigung nichts aus dem Umstand für sich ableiten, dass ihm in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wurde, auch Kokain portioniert und abgepackt zu haben und dass die Vorinstanz mit ihren Feststellungen insoweit über die Anklage hinaus geht. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Besitzes und Verkaufs qualifizierter Mengen Heroins und Kokains unbesehen dieses Umstands erfüllt. Hingegen erfolgte mit Bezug auf das Portionieren von Kokain weder ein weiterer, unzulässiger Schuldspruch, noch ist dem Beschwerdeführer aus den Feststellungen der Vorinstanz sonst ein Nachteil erwachsen. Für einen Teilfreispruch, wie er verlangt, besteht hingegen kein Raum, nachdem feststeht, dass er auch das Kokain zum Weiterverkauf besessen hat und die Vorinstanz von einem einzigen Delikt ausgeht. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer verlangten Teilfreispruch mit Bezug auf Vorwurf, die Betäubungsmittel von mehreren Lieferanten bezogen zu haben. Die Vorinstanz erachtet dies in tatsächlicher Hinsicht nicht als erstellt. Für die rechtliche Würdigung kommt es hierauf hingegen nicht an, ist doch für den Vorwurf des Besitzes ohne Belang, wie dieser erlangt wurde (oben E. 4.1.1).
5.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.
5.1.
5.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
5.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift hierin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 7B_1359/2025 vom 9. Juli 2026 E. 6.1).
5.1.3. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede berufstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge dürfen die Konsequenzen des Strafvollzugs nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken. Angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs hat das Gericht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, ob die ins Auge gefasste Sanktion im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes für den teilbedingten Vollzug liegt und die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose im Einzelfall an sich erfüllt sind. Ist dies der Fall, so hat sich das Gericht zu fragen, ob eine Strafe, die die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5). Bejaht es dies, hat es eine teilbedingte Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende Strafe auszufällen. In jedem Fall hat das Gericht diesen Entscheid ausdrücklich zu begründen (BGE 134 IV 17 E. 3.6; Urteil 6B_337/2024 vom 30. April 2025 E. 2.2.3 f. mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdeführer zum Verkauf gelagerten Betäubungsmittel hätten die Schwelle zum qualifizierten Fall um ein Vielfaches überschritten. Er habe zudem als selbstständiger Betäubungsmittelhändler agiert und eigenständig entschieden, wie viel und zu welchem Preis er verkaufen würde. Auch die festgestellten Mengen verschiedener Betäubungsmittel mit hohem Reinheitsgrad sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel selbst portioniert und abgepackt habe, würden klar gegen eine tiefe Hierarchiestufe sprechen. Zudem habe er direkt mit Abnehmern Kontakt gehalten und nicht bloss als Transporteur oder Aufbewahrer fungiert. In Anbetracht der grossen Betäubungsmittelmengen und der Aufbewahrung in Verkaufsabsicht sei davon auszugehen, dass der deliktische Wille auf mehr als die nachgewiesenen sechs Verkaufshandlungen gerichtet gewesen, und der Beschwerdeführer nur durch die Verhaftung und Sicherstellung der Betäubungsmittel an weiteren Veräusserungshandlungen gehindert worden sei. Insgesamt sei die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten und die Einsatzstrafe angesichts einer möglichen Maximalstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe auf 38 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Die subjektive Tatschwere vermöge das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich gehandelt. Entgegen seiner Darstellung habe er sich in keiner finanziellen Notlage befunden, zumal sowohl er als auch seine Ehefrau ein legales Einkommen erzielt hätten und ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aufgrund von Behandlungskosten seiner Mutter Schulden gehabt, sei unglaubhaft, habe er doch an anderer Stelle angegeben, keine Schulden zu haben. im Übrigen seien keine Umstände ersichtlich, die das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen liessen. Namentlich habe er selbst keine Betäubungsmittel konsumiert. Auch e in zu berücksichtigendes, vollumfängliches Geständnis liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in flagranti ertappt worden. Eine Strafmilderung sei in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nicht angezeigt. Mit Bezug auf den Vorwurf des Verkaufs sowie die Hintergründe des Erhalts der Betäubungsmittel habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht.
5.2.2. Mit Bezug auf die Täterkomponente verweist die Vorinstanz (ebenfalls) grundsätzlich auf die Erstinstanz. Der Beschwerdeführer sei arbeitstätig und habe keine Vorstrafen. Dies sei neutral zu werten. Wie bereits gesagt, bestehe kein Anlass für eine Strafminderung aufgrund des Teilgeständnisses. Ein Bestreiten hinsichtlich des Lagerns von Betäubungsmitteln wäre angesichts der Beweislage sinnlos gewesen. Dort, wo Raum für Bestreitungen bestanden hätte, habe der Beschwerdeführer kein Geständnis abgelegt. Damit verbunden könne auch von keiner echten Reue und Einsicht in das strafbare Fehlverhalten ausgegangen werden. Schliesslich liege keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus eine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde. Ausserdem erscheine angesichts der konkreten Tatumstände eine Freiheitsstrafe von weniger als 3 Jahren dem Verschulden nicht angemessen. Somit bleibe es bei der festgesetzten Einsatzstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe.
5.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist zunächst die Einsatzstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe. Damit liegt die Vorinstanz ohne Weiteres innerhalb des von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB) sowie ihres Ermessen bei einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden. Soweit der Beschwerdeführer letzteres mit dem Hinweis kritisiert, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von einer Aufbewahrung zum Verkauf ausgegangen sei, ist er nicht zu hören. Er legt damit der Strafzumessung einen nicht massgebenden Sachverhalt zugrunde (oben E. 3.3). Auch geht aus ihrer Begründung nicht hervor, dass die Vorinstanz das nicht angeklagte Portionieren und Abpacken von Kokain im besonderen strafschärfend gewürdigt hätte. Hinsichtlich des Heroins ist diese Vorbereitungshandlung in grossem Umfang hingegen angeklagt und erstellt. Auch die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als selbstständige Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel und deren Gewichtung im Rahmen der Einsatzstrafe sind überzeugend. Der Einwand, wonach die Einschätzung der Vorinstanz unhaltbar sein soll, weil der Kauf der Betäubungsmittel nicht erwiesen ist, ist nicht nachvollziehbar. Wie und beruhend auf welcher Abrede der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel erlangt hat, ist ohne Belang. Ebenso wenig hat ihm die Vorinstanz eine zu grosse Rolle im Betäubungsmittelhandel angelastet.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ferner, wenn er rügt, die Vorinstanz hätte sein Geständnis, das unbelastete Vorleben sowie die Strafempfindlichkeit strafmindernd berücksichtigen müssen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass von einem umfassenden Geständnis sowie tätiger Reue und echter Einsicht keine Rede sein kann, hat doch der Beschwerdeführer bis zuletzt darauf bestanden, nicht im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen zu sein. Zudem hat er keine Angaben zu dem oder den Hintermännern gemacht. Gleichfalls zutreffend ist die neutrale Würdigung fehlender Vorstrafen. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit vereint die Vorinstanz zu Recht. Solches ist nur unter aussergewöhnlichen Umstände zu anzunehmen (oben E. 5.1.3), was der Beschwerdeführer nicht darlegt. Dass er arbeitstätig ist und eine Familie hat, begründet solches nicht. Gleiches gilt für einen in der Zwischenzeit angeblich erlittenen Herzinfarkt und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse verbessert haben will. Ohne Belang ist ferner, ob die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hat, auch seine Ehefrau sei einer Erwerbsarbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, über ungenügende Einkünfte verfügt zu haben.
Schliesslich musste die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu keiner Freiheitsstrafe gelangen, die noch einen (teilweise) bedingten Vollzug ermöglicht hätte. Die Vorinstanz genügt auch insoweit ihrer Begründungspflicht. Sie führt ausdrücklich aus, dass eine Freiheitsstrafe unter drei Jahren angesichts der Tatumstände dem Verschulden nicht angemessen gewesen wäre. Dies ist zutreffend bzw. nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer begründet Gegenteiliges nicht und zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz eine teil- oder vollbedingte Freiheitsstrafe hätte ausfällen müssen. Dass er ein Ersttäter ist, genügt nicht. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit besteht, wie dargelegt, nicht. Die Strafzumessung ist rechtens.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.
6.1.
6.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG
verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).
6.1.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E 3.1.2 und 3.3.1). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen ist namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
6.1.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2).
In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind mit Kurzaufenthalten oder modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann. Wird ein Kind faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (zum Ganzen: Urteil 6B_201/2026 vom 10. Juli 2026 2.1.2 f.).
6.1.4. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach Schweizer Recht. Ist eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag, wie das Freizügigkeitsabkommen, einen Hinderungsgrund bildet.
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2).
6.2.
6.2.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall sowohl für den xxx geborenen Beschwerdeführer als auch für seine Ehefrau und die beiden yyy und zzz geborenen Kinder. Sie alle lebten erst seit 2021/2022 in der Schweiz und hätten den Grossteil ihres Lebens in Albanien verbracht, wo der Beschwerdeführer eine Lehre als Maurer absolviert und auf dem Beruf gearbeitet habe.
Der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Er gehe einer regelmässigen Arbeit nach und sei nicht von Sozialhilfe abhängig. Eine über das gewöhnliche Mass hinausgehende Integration liege jedoch nicht vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Arbeit finden würde. Seine soziale Integration in der Schweiz sei unterdurchschnittlich, zumal er hier abgesehen von der Familie keine Bezugspersonen habe und nicht einmal Deutsch spreche. Hingegen sei er aufgrund der familiären Situation in Albanien (Vater und Bruder), der Schulbildung und Lehre sowie der erst kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz noch eng mit dem Heimatland verbunden.
6.2.2. Mit Blick auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung wiege die Anlasstat schwer. Der Beschwerdeführer habe Umgang mit einer erheblichen Menge Heroin und Kokain gehabt, die zu den gefährlichsten Drogen zählten. Er habe dadurch die Gesundheit vieler Menschen gefährdet, wobei der Grenzwert für die Qualifikation als schwerer Fall um ein Vielfaches überschritten worden sei. Auch wenn dem Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs als Ersttäter vermutungsweise eine günstige Prognose gestellt werde, könne von echter Reue und Einsicht nicht gesprochen werden. Das öffentliche Sicherheits- und Fernhalteinteresse überwiege das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung sei rechtens. Dies auch unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 Anhang | FZA.
Die Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren sei angemessen. Aufgrund der erheblichen Menge an Heroin und Kokain und des besonders grossen Gefährdungspotenzials sowie angesichts des Verschuldens im nicht mehr leichten bis mittleren Bereich rechtfertige sich, entgegen dem Beschwerdeführer, keine Landesverweisung am untersten Rand der Bandbreite von 5-15 Jahren.
6.3. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Sie verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht, indem sie einen schweren persönlichen Härtefall vereint und zum Schluss gelangt, die Interessenabwägung falle zugunsten der Landesverweisung aus.
6.3.1. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Zudem hat sich das Bundesgericht gerade bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung
(Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wiegt daher schwer.
Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den grössten Teil ihres Lebens in Albanien verbracht haben und, dass der Beschwerdeführer dort als gelernter Maurer gearbeitet hat. Es ist daher nachvollziehbar anzunehmen, er und die Familie seien mit der Kultur ihrer Heimat vertraut und eine persönliche und wirtschaftliche Reintegration sei ihnen zuzumuten.
6.3.2. Was der Beschwerdeführer vorträgt, ändert am Gesagten nichts. Er behauptet zu Recht keine besondere, über das gewöhnliche Mass hinausgehende wirtschaftliche oder persönliche Integration. Damit kann es mit Blick auf den von ihm angerufenen Art. 8 Ziff. 1 EMRK und einen darauf gestützten Anwesenheitstitel im Grunde bereits sein Bewenden haben (oben E. 6.1.3).
Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb es seiner ebenfalls in Albanien aufgewachsenen Ehefrau und den Kindern unzumutbar sein soll, ihm gegebenenfalls in die Heimat zu folgen. Daran ändert weder etwas, dass die Ehefrau in der Schweiz arbeitstätig ist, noch, dass die Kinder hier ein soziales Umfeld haben. Auch, dass der Umzug der Familie mit gewissen Umständen verbunden sein dürfte, begründet keine Unzumutbarkeit oder unverhältnismässige Härte. Soweit es zu einer Trennung von der Familie kommen sollte, ist es dieser zuzumuten, den Kontakt im Rahmen von Ferienaufenthalten ausserhalb der Schweiz und mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten (oben E. 6.1.3). Der yyy geborene, fast volljährige Sohn des Beschwerdeführers wird unter dem Aspekt des nach Art. 8 Ziff. 1 EMKR geschützten Familienlebens ohnehin bald ausser Acht fallen (BGE 144 I 266 E. 3.3; II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Fehl geht sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das öffentliche Interesse an der Landesverweisung eher gering sei, da sein Verschulden nicht schwer wiege. Davon kann angesichts der grundsätzlichen Schwere der Anlasstat, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr gilt, keine Rede sein. Im Übrigen ist die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere auszusprechen (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Daraus, dass ihm die Vorinstanz kein schweres Verschulden attestiert, kann der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Landesverweisung nichts für sich ableiten. Ihm kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe die Sicherheit in der Schweiz nur geringfügig gefährdet, da er lediglich
5,9 Gramm reines Heroin verkauft habe. Nach dem Gesagten ist vielmehr auch mit Bezug auf den Vorwurf des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln von einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen. Ein gewichtiges öffentliches Interesse ist nicht zuletzt angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe von 38 Monaten anzunehmen. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu zwei Jahren oder mehr Freiheitsstrafe ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil 6B_137/2026 vom 2. Juni 2026 E. 4.1.2). Erst recht muss es für den lediglich vor knapp fünf Jahren hierher migrierten Beschwerdeführer gelten, zumal die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis, worauf die "Zweijahresregel" beruht, mit Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung massiv verschärft wurde. Darauf hat das Bundesgericht mehrfach hingewiesen (BGE 145 IV 55 E. 4.3; Urteil 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3.1 mit Hinweis).
Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf das FZA aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit. Auch das FZA begründet keinen unbedingten Aufenthaltsanspruch. Vielmehr können die von diesem eingeräumten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Er hat in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstossen und die öffentliche Ordnung und Gesundheit erheblich gefährdet resp. gar beeinträchtigt. Angesichts der Schwere der drohenden Rechtsgüterverletzung muss auch eine geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden (vgl. oben E. 6.1.4). Die Vorinstanz bejaht eine solche zu Recht, zumal sie darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer nur beschränkt geständig war und keine echte Einsicht oder Reue in seine Tat zeigte. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass mit Bezug auf die Legalprognose im Ausländerrecht ein strengerer Massstab gilt als im Strafrecht (Urteile 6B_201/2026 vom 10. Juli 2026 E. 2.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Es gereicht dem Beschwerdeführer daher nicht zum Vorteil, dass ihm die Vorinstanz bei der Strafzumessung keine ungünstige Prognose stellt. Wenn er geltend macht, er habe wieder eine Arbeitsstelle gefunden und sei erwerbstätig, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ihn dies auch zuvor nicht davon abgehalten hat, in schwerster Weise straffällig zu werden. Es kann daher nicht gesagt werden, eine Anstellung würde das Rückfallrisiko massgeblich senken.
6.3.3. Zur Dauer der Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Matt
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