Bundesgerichtsentscheid

Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung (COVID 19-Kredite); Schadenersatz; Willkür

7B_778/2025Entscheid vom 14.09.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde als Geschäftsführer zweier GmbHs wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt, weil er 2020 in Covid-19-Kreditanträgen unzutreffende Nettolohnsummen und Umsatzzahlen angegeben hatte. Er bestritt insbesondere, dass die Angaben objektiv falsch gewesen seien, und machte geltend, es habe sich bloss um zulässige Schätzungen gehandelt; zudem focht er die zugesprochene Schadenersatzforderung an.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, die beiden Gesellschaften hätten bei Gesuchseinreichung keine Angestellten gehabt, keine Löhne bezahlt und nur minimale oder gar keine Umsätze erzielt. Unter diesen Umständen seien die deklarierten Lohnsummen und Umsatzerlöse nicht vertretbare Schätzungen, sondern frei erfundene Falschangaben gewesen; der Beschwerdeführer habe die gut sichtbaren Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt und deren Inhalt gekannt. Solche falschen Angaben in Covid-19-Kreditanträgen können auch unter Ziff. 3 Block 2 eine Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB darstellen, wenn sie jeder wirtschaftlichen Grundlage entbehren. Ebenso bejahte das Bundesgericht den Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB, weil die Kredite gestützt auf Selbstdeklaration ohne vorgängige Prüfung gewährt wurden und der Vorsatz auch die unrechtmässige Bereicherung eines Dritten erfassen kann.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung sowie die zivilrechtlichen Folgen bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_778/2025

Urteil vom 14. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

nebenamtliche Bundesrichterin Schär,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jan Berchtold,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Daniela Kühne,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung (Covid-19-Kredite); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Februar 2025 (SB240098-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob am 20. Juli 2023 Anklage gegen A.________ wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung in Zusammenhang mit der Beantragung von Covid-19-Krediten im Jahr 2020.

Das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht, sprach A.________ am 3. November 2023 im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Ausserdem verpflichtete es A.________, der B.________ Schadenersatz zu zahlen.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 27. Februar 2025 auf Berufung von A.________ hin das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt.

C.

A.________ erhob am 26. Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilforderungen der B.________ seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Zürich und, soweit möglich, der B.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Mitteilung vom 11. August 2025 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig.

2.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH unter Angabe von unzutreffenden Lohnsummen und Umsatzzahlen einen zu hohen Covid-19-Kredit erwirkt. Laut der Kreditvereinbarung vom 8. April 2020 seien die Nettolohnsumme auf Fr. 100'000.-- und der Umsatzerlös auf Fr. 300'000.-- geschätzt worden. In Tat und Wahrheit habe das Unternehmen im Jahr 2020 aber keinen Lohn ausbezahlt. Die falsche Nettolohnsumme habe zu einem geschätzten Umsatzerlös geführt, der um Fr. 300'000.-- höher gewesen sei als dies effektiv der Fall gewesen sei. Durch die falschen Angaben habe der Beschwerdeführer vorgetäuscht, die Voraussetzungen für einen Kredit nach der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; aCovid-19-SBüV; SR 951.261; in Kraft bis zum 18. Dezember 2020) in Höhe von Fr. 30'000.-- zu erfüllen. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH unter Angabe von unzutreffenden Umsatzzahlen (Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- und Umsatzerlös von Fr. 270'000.--) zu Unrecht einen Kredit in Höhe von Fr. 27'000.-- erwirkt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Er beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und wendet ein, die Angaben unter Ziff. 3 Block 2 des Kreditantragsformulars - worum es vorliegend gehe - beruhten auf Schätzungen der Nettolohnsummen. Schätzungen seien definitionsgemäss mit Unsicherheiten verbunden. Die Angaben hätten damit weder richtig noch falsch sein können. Die Vorinstanz argumentiere mit Zahlen aus dem Jahr 2020. Sie unterliege damit einem klassischen Rückschaufehler. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht offen gelassen, ob die Angabe von je einem Mitarbeiter pro Gesellschaft richtig gewesen sei. Tatsächlich habe es in beiden Gesellschaften zumindest einen faktischen Geschäftsführer gegeben. Deshalb seien auch die geschätzten Lohnsummen von Fr. 100'000.-- beziehungsweise Fr. 90'000.-- für einen Geschäftsführer eines Bauunternehmens nicht offensichtlich falsch gewesen. Zudem sei die Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig, dass im Jahr 2020 keine Löhne ausbezahlt worden seien. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass in den Folgemonaten nach der Kreditgewährung erhebliche Zahlungen an die Geschäftsführer der beiden Gesellschaften erfolgt seien. Die C.________ GmbH habe dem Geschäftsführer E.________ in 16 Monaten insgesamt über Fr. 94'000.-- auszahlen können. Er selbst habe von diesen Zahlungen nichts gewusst. Selbst wenn die Bezüge nicht explizit als Lohn bezeichnet worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um solchen gehandelt habe. Auch hätten die Gesellschaften tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt, und insbesondere die D.________ GmbH habe zwischenzeitlich sogar Umsätze erzielt, die die ursprünglichen Schätzungen teilweise bestätigt oder gar übertroffen hätten. Die Vorinstanz habe die Beweise offensichtlich falsch und unvollständig gewürdigt und dadurch willkürlich entschieden, dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen wahrheitswidrig gewesen seien. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, E.________ sei faktisch alleiniger Geschäftsführer der beiden Unternehmen gewesen. Er habe seinem Halbbruder E.________ vertraut und deswegen auch die Kreditanträge unterzeichnet, ohne diese gelesen zu haben. Dies ergebe sich klar aus seinen Aussagen. Die Vorinstanz habe die Rollenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ nicht hinreichend gewürdigt und verletze in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht.

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d. h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz hält fest, die C.________ GmbH sei am 29. Januar 2020 ins Handelsregister eingetragen worden. Der Beschwerdeführer habe am 8. April 2020 als Geschäftsführer einen von E.________ ausgefüllten Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 30'000.-- unterzeichnet. Er habe mehrfach ausgesagt, niemand im Unternehmen habe Lohn erhalten und das Geschäft habe nur wenige Tausend Franken Umsatz erzielt. Später habe er dies relativiert und erklärt, das Unternehmen sei aktiv gewesen und bei der angegebenen Lohnsumme habe es sich um eine Schätzung gehandelt. Diese Angaben stünden jedoch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und zu den Kontoauszügen, die bestätigten, dass keine Löhne bezahlt worden seien. Die im Kreditantrag angegebene Lohnsumme von Fr. 100'000.-- und der geschätzte Umsatz hätten daher offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprochen. Der tatsächliche Umsatz habe in den ersten zwölf Monaten nur rund Fr. 40'000.-- betragen, also 14 % des angegebenen Werts.

Sodann habe der Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 einen Kreditantrag für die kurz zuvor im Handelsregister eingetragene D.________ GmbH unterzeichnet. Auch hier habe er erklärt, weder er noch andere Personen hätten Lohn von der Gesellschaft erhalten. Wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit habe er nach eigenen Angaben selbst keinen Lohn bezogen. Eine plausible Erklärung für die im Formular genannte Lohnsumme habe er nicht geben können. Die Kontoauszüge zeigten ebenfalls, dass keine regelmässigen Lohnzahlungen erfolgt seien. Damit stehe fest, dass auch in diesem Fall die angegebene Lohnsumme nicht annähernd der Wirklichkeit entsprochen habe. Der Umsatz habe in den ersten zwölf Monaten nur rund Fr. 3'000.-- betragen und damit ebenfalls nur einen Bruchteil des geschätzten Werts erreicht.

3.4.

3.4.1. Das Covid-19-Kreditantragsformular sah unter Ziff. 3 zwei Felder (Block 1 und 2) für die Angaben zum Kreditbetrag vor. Unter Ziff. 3 Block 1 waren der definitive oder provisorische Umsatzerlös für das Jahr 2019 oder der Umsatzerlös 2018 anzugeben. Falls Angaben zum bisherigen Umsatzerlös nicht vorhanden waren, waren unter Ziff. 3 Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr und/ oder der geschätzte Umsatzerlös anzugeben (dazu ausführlich Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2, teilweise publ. in: BGE 151 IV 201). In den vorliegend massgebenden Kreditantragsformularen wurden unter Ziff. 3 Block 2 Lohnsummen von Fr. 100'000.-- respektive Fr. 90'000.-- und Umsatzerlöse von Fr. 300'000.-- respektive Fr. 270'000.-- angegeben.

3.4.2. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass die C.________ GmbH sowie die D.________ GmbH zum Zeitpunkt der Einreichung des Kreditantrags über keine Angestellten verfügten und keine Löhne auszahlten. So habe er angegeben, seit Dezember 2016 aufgrund eines Unfalls nicht mehr gearbeitet zu haben. Auf die Frage, ob es Angestellte gegeben habe, habe er mit "Nein" geantwortet. Zudem habe er ausgesagt, dass niemand einen Lohn bezogen habe). Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass den Geschäftskonten keine Lohnzahlungen entnommen werden könnten. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dem Geschäftskonto der C.________ GmbH sind zwar unregelmässige Buchungen mit dem Vermerk "Auszahlung E.________" oder "Auszahlung" zu entnehmen. Dass es sich dabei um Lohnzahlungen gehandelt haben soll, ist aber in keiner Weise belegt, da diese weder als Lohn bezeichnet noch entsprechende Lohnbelege eingereicht wurden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage, wer Lohn bezogen habe, sind zudem inkonsistent. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er noch aus, dass er selbst Arbeitnehmer der Gesellschaften gewesen sei, während er im bundesgerichtlichen Verfahren geltend macht, die beiden Geschäftsführer E.________ und F.________ seien Arbeitnehmer der beiden Gesellschaften gewesen und hätten entsprechend einen Lohn erhalten.

3.4.3. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach bei der Mitarbeitendenzahl auf dem Kreditantragsformular mindestens ein Wert von 1 habe angegeben werden müssen. Einerseits ist dem angefochtenen Urteil diesbezüglich nichts zu entnehmen. Andererseits scheint es offensichtlich, dass nur dann ein Mitarbeiter respektive dessen Lohnsumme angegeben werden durfte, wenn dies auch den Tatsachen entsprach. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt die Vorinstanz schliesslich nicht offen, ob die beiden Gesellschaften Angestellte hatten oder nicht. Vielmehr stellt sie explizit fest, dass die C.________ GmbH zum Zeit-punkt der Einreichung des Kreditantrags über keine Mitarbeiter verfügt habe. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung - allerdings in Bezug auf den Betrugsvorwurf - lässt die Vorinstanz lediglich offen, ob die unzutreffende Angabe in Bezug auf Mitarbeiter ebenfalls eine Täuschungshandlung darstelle und stellt diesbezüglich schliesslich einzig auf die falschen Angaben hinsichtlich der deklarierten Nettolohnsummen und Umsatzerlöse ab.

3.4.4. Mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nicht nur die Geschäftszahlen des ersten Geschäftsjahres hätte berücksichtigen dürfen, ist Folgendes festzuhalten: Die Covid-19-Kredite dienten dazu, einen akuten finanziellen Engpass auszugleichen (vgl. Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.1.3). Der vom Bund verbürgte Überbrückungskredit sollte höchstens 10 Prozent des Umsatzerlöses eines Jahres betragen (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus, 14. April 2020, S. 3). Dass die Vorinstanz von der finanziellen Situation der Unternehmen zum Zeitpunkt der Einreichung der Kreditanträge ausgeht und darüber hinaus zu Gunsten des Beschwerdeführers die Geschäftszahlen und Buchungsbelege für das gesamte erste Geschäftsjahr berücksichtigt, ist nach dem einleitend Ausgeführten nicht zu beanstanden und erscheint - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als sachgerecht. Somit sind auch die vorinstanzlichen Feststellungen zum sehr geringen oder gar fehlenden Umsatz der beiden Unternehmen nicht zu beanstanden.

3.4.5. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund entbehrten die in den Kreditantragsformularen angegebenen Werte zur Lohnsumme und zum Umsatzerlös in Bezug auf beide Gesellschaften jeder sachlichen Grundlage. Vorliegend fehlt es bereits an den Voraussetzungen einer eigentlichen Schätzung. Hinsichtlich der Lohnsumme bestand keinerlei Unsicherheit, denn es waren keine Angestellten vorhanden und es wurden auch keine Löhne bezahlt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung annehmen durfte, die Gesellschaften könnten Umsätze in der angegebenen Höhe erzielen. Wenn ein Unternehmen bislang keine oder lediglich eine minimale Geschäftstätigkeit entfaltet hat, fehlt einer erheblichen Umsatzangabe ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte jede nachvollziehbare wirtschaftliche Grundlage (vgl. dazu MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 95 zu Art. 251 StGB). Damit waren die angegebenen Lohnsummen frei erfunden und stellten objektiv falsche Angaben dar. Dasselbe gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Umsatzerlöse. Insoweit liegen Falschangaben und nicht mehr bloss unvorsichtige Schätzungen vor (vgl. bereits Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 3.3), was die Vorinstanz willkürfrei feststellt.

3.4.6. Die Vorinstanz verfällt schliesslich auch nicht in Willkür, indem sie gestützt darauf schliesst, der Beschwerdeführer habe den Inhalt und die gemachten Angaben beim Unterzeichnen des Formulars zur Kenntnis genommen. Dazu ist anzumerken, dass die Angaben beziehungsweise das Feld, in welches der Umsatzerlös und die Nettolohnsumme sowie der Kreditbetrag einzutragen waren, auffällig platziert und gut sichtbar waren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, in der Einvernahme vor der ersten Instanz explizit angab, das Formular gelesen zu haben. Die Feststellung der Vorinstanz, Entsprechendes gelte auch in Bezug auf das lediglich einen Monat später ausgefüllte Kreditantragsformular der D.________ GmbH, ist vor diesem Hintergrund aus Willkürgesichtspunkten gleichermassen nicht zu beanstanden. Somit erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Gleiches gilt für die gerügte Verletzung der Begründungspflicht. Denn die Vorinstanz legt eingehend und nachvollziehbar dar, weshalb sie in diesem Punkt von der erstinstanzlichen Würdigung abweicht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Urkundendelikt. Er führt aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme dem Kreditantragsformular nicht in seiner Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Das Bundesgericht habe im Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 (teilweise publ. in: BGE 151 IV 201) den Angaben zum Umsatzerlös unter Ziff. 3 Block 1 des Covid-19-Kreditantragsformulars erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt, dies mit der ausdrücklichen Begründung, dass die Angaben gemäss Ziff. 3 Block 1 auf einem definitiven oder provisorischen Jahresabschluss beruhen müssten. Der kaufmännischen Buchführung komme hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Aus dieser einleuchtenden Begründung ergebe sich e contrario, dass den Angaben unter Ziff. 3 Block 2 des Covid-19-Kreditantragsformulars, um die es im vorliegenden Fall gehe, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, da es sich um Hochrechnungen bzw. Schätzungen handle, denen gerade keine definitiven oder provisorischen Jahresabschlüsse und damit keine kaufmännische Buchführung zugrunde liege.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, mit dem Covid-19-Kreditantrag gebe das Unternehmen im Sinne einer rechtlich verbindlichen Selbstdeklaration eine Erklärung ab. Mit der Kreditgewährung werde der Antrag automatisch zum Kreditvertrag und bilde zugleich die Grundlage der Bürgschaft. Dem Antrag komme im Rechtsverkehr besonderes Vertrauen zu, zumal die kreditgebende Bank die Angaben in der Regel nicht näher habe prüfen müssen. Der Kreditantrag sei somit geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, weshalb ihm Urkundenqualität zukomme. Da der Beschwerdeführer darin falsche Nettolohnsummen und Umsatzerlöse angegeben und diese mit seiner Unterschrift bestätigt habe, liege eine unwahre Urkunde vor. Es handle sich nicht bloss um eine einfache schriftliche Lüge, sondern um eine Falschbeurkundung rechtserheblicher Tatsachen und damit um Urkundenfälschung im objektiven Sinn.

4.3. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u. a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).

Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u. a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (zum Ganzen: BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).

4.4. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit vergleichbaren Fällen betreffend Falschangaben zum Umsatz eines Unternehmens sowie zur Lohnsumme in Covid-19-Kreditantragsformularen befasst und jeweils die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung und Betrugs geschützt (vgl. teilweise publiziert in: BGE 151 IV 201). Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Rechtslage korrekt wiedergegeben, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, betraf das Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 (teilweise publ. in: BGE 151 IV 201) zwar Angaben zum Umsatzerlös unter Ziff. 3 Block 1 des Kreditantragsformulars, die grundsätzlich auf einer kaufmännischen Buchführung basieren mussten. Aus dem genannten Urteil kann allerdings nicht gefolgert werden, dass Angaben unter Ziff. 3 Block 2 des Kreditantragsformulars generell keine Urkundenqualität zukommen könnten. Im Gegenteil ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass es für die Frage der Urkundenfälschung nicht entscheidend ist, ob die falschen Angaben unter Block 1 oder unter Block 2 gemacht wurden. Bereits im Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob auch Angaben, die auf einer Schätzung beruhen, eine Falschbeurkundung darstellen können. Es bejahte dies mit der Begründung, die gemachten Angaben seien nicht als bloss unvorsichtige oder ungenaue Schätzung zu qualifizieren, sondern als wissentlich und willentlich gemachte Falschangaben (Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 3.3). Jedenfalls dann, wenn die deklarierten Werte nicht auf einer vertretbaren Unsicherheit beruhen, sondern - wie vorliegend - frei erfunden sind und mit der wirtschaftlichen Realität in keiner Weise übereinstimmen, kann auch bei Angaben unter Ziff. 3 Block 2 eine Urkundenfälschung beziehungsweise eine Falschbeurkundung vorliegen. Somit verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nicht gegen Bundesrecht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs. Auch diesbezüglich beanstandet er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, indem er ausführt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er nicht von einer Überprüfung der gemachten Angaben ausgegangen sei. Er habe konstant angegeben, davon ausgegangen zu sein, dass die Angaben überprüft und die Kredite allenfalls nicht gewährt würden.

5.2. Die Vorinstanz hält fest, Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.-- seien allein gestützt auf die Selbstdeklaration der Unternehmen und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben worden. Die Banken seien von den üblichen Sorgfaltspflichten entlastet gewesen, um in der Pandemie rasch und unbürokratisch Hilfe leisten zu können. Dies habe ein besonderes Vertrauen in die Angaben der Kreditnehmer vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung des Beschwerdeführers unglaubhaft, er habe mit einer Überprüfung durch die Bank gerechnet. Die vereinfachte Kreditvergabe sei in den Medien breit und auch für Laien verständlich thematisiert worden. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er falsche Angaben gemacht hätte, wenn er mit einer Kontrolle gerechnet hätte. Spätestens beim zweiten Kreditantrag habe er wissen müssen, dass eine Prüfung kaum erfolge, da der erste Kredit bereits ohne nähere Abklärung ausbezahlt worden sei.

5.3. Die Vorinstanz legt damit überzeugend und nachvollziehbar dar, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Überprüfung des Kreditantrags für die C.________ GmbH rechnete. Der Umstand, dass er stets das Gegenteil behauptete, ändert hieran nichts. Dies gilt auch für die Erwägungen in Bezug auf die D.________ GmbH. Damit ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auch in diesem Punkt nicht willkürlich.

6.

6.1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung als Betrug vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt. Schliesslich hätten sich ausschliesslich die beiden Geschäftsführer bereichert.

6.2. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

6.3. Die Vorinstanz qualifiziert die Täuschungen als arglistig, da den Angaben in den Kreditanträgen erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen sei und keine Hinweise darauf bestanden hätten, dass die Bank die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können. Auch die übrigen Voraussetzungen des Betrugs seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt und den Schaden zumindest in Kauf genommen.

6.4. Der Betrugstatbestand setzt nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung ("sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern") nicht voraus, dass sich der Täter selbst bereichern will. Es genügt, wenn sich der Vorsatz auf die Bereicherung eines Dritten, wie dies vorliegend in Bezug auf die C.________ GmbH und die D.________ GmbH der Fall war, bezieht. Weitere Beanstandungen in Bezug auf die rechtliche Würdigung als Betrug bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

7.

Seinen Antrag betreffend Abweisung der Zivilansprüche begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem Freispruch. Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist auf den Antrag entsprechend nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die beantragte Neuregelung der kantonalen Verfahrenskosten.

8.

Nach dem soeben Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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